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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlagen
BA-Beschluss zur Neuaufnahme von Abschnitt 30.11 in den EBM: Neuropsychologische Therapie
Weitere Informationen
Praxisinformation 12/2012: Einführung der neuropsychologischen Therapie als neue ambulante Leistung
Kommissionen zur Qualitätssicherung und ihre Mitglieder im Überblick
Kontakt
030 / 31 003-595
QS-team-4@kvberlin.de
Neuropsychologische Therapie
(Ärzt:innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen, Psychologische Psychotherapeut:innen)
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 30930 EBM Testverfahren, neuropsychologische Diagnostik
- 30931 EBM Probatorische Sitzung
- 30932 EBM Neuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung)
- 30933 EBM Neuropsychologische Therapie (Gruppenbehandlung)
- 30934 EBM Erstellung eines Therapieplans
- 30935 EBM Bericht bei Therapieverlängerung
Wer kann die Leistung beantragen?
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurochirurgie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Psychologischer Psychotherapeut (PPT)
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP)
Fachliche Anforderungen
- Fachärztin oder Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen, PPT, KJP
und
- Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Neuropsychologie“ gemäß Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammern oder, soweit eine solche nicht besteht, gemäß der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer
oder
- inhaltsgleiche oder gleichwertige Nachweise über die Inhalte der neuropsychologischen Zusatzqualifikation entsprechend der Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammern oder, soweit eine solche nicht besteht, gemäß der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer
und
- für ärztliche Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten Nachweis über den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen gemäß Weiterbildungszeugnis in einem der folgenden Verfahren: tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie, Systemische Therapie
Weitere Anforderungen
Die Stufendiagnostik nach den Absätzen 2 und 3 des § 5 darf im Rahmen einer Behandlung nicht durch dieselben Leistungserbringer erbracht werden.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume