Für Praxen > Alles für den Praxisalltag
Qualitätssicherung
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
KBV-PraxisWissenSpezial: Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden
Nuklearmedizin
Genehmigungspflichtig ist folgende Leistung:
- Nuklearmedizinische Untersuchungen aus dem Abschnitt 17 EBM
Wer kann die Leistung beantragen?
- Fachärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte gemäß § 10 der o.g. Vereinbarung
Bitte beachten Sie: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung der Ärztin oder des Arztes an die Grenzen des Fachgebietes, für das sie/er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der o.g. Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.
Fachliche Anforderungen
- Facharzt für Nuklearmedizin gemäß § 10 Abs. 1
oder
- Fachärztlich tätiger Arzt gemäß § 10 Abs. 2
und
- Nachweis der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde gemäß § 30 StrlSchV (bis 31.12.2018) bzw. § 47 StrlSchV (ab 01.01.2019) für das Gesamtgebiet der Anwendung offener radioaktiver Stoffe (Diagnostik und Therapie)
und
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Aktualisierung der Strahlenschutzfachkunde (falls der Fachkundenachweis länger als 5 Jahre zurückliegt)
- Für die Durchführung und Abrechnung der In-vitro-Diagnostik ist zusätzlich ein Antrag auf Genehmigung zur Erbringung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor zu stellen
Nutzung von radioaktiven Stoffen
Nachweis über die Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Apparative Voraussetzungen gemäß § 13
- Bericht der Abnahmeprüfung nach § 115 StrlSchV mit aktuell einwandfreiem technischem Zustand des Gerätes und der Eignung des Gerätes für die beantragten Leistungen
- Nachweis über die erfolgreiche Prüfung durch die Ärztliche Stelle nach § 130 StrlSchV bzw. Kopie der Anmeldung des Gerätes bei der ärztlichen Stelle
- Bei Durchführung der RSO muss ein Röntgen-Durchleuchtungsgerät vorgehalten und folgende Nachweise eingereicht werden
- Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) oder Anzeigebestätigung nach § 19 Abs. 1 StrlSchG des LaGetSi
- Prüfbericht über die erfolgte Sachverständigenprüfung
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Bestätigung über eine Apparategemeinschaft
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume
Einverständniserklärung Ärztekammerinformationen