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Bestimmung der otoakustischen Emissionen

Otoakustische Emissionen sind spontane Schallabstrahlungen aus dem Innenohr. Verursacher sind die äußeren kontraktionsfähigen Haarzellen. Die Messung otoakustischer Emissionen erfolgt zur Abklärung von Erkrankungen des Innenohrs.

Genehmigungspflichtig sind Leistungen gemäß:

  • 09324 EBM Abklärung einer vestibulo-cochleären Erkrankung mittels Messung(en) otoakustischer Emissionen (für HNO-Ärzte und  -Ärztinnen)
  • 20324 EBM Abklärung einer vestibulo-cochleären Erkrankung mittels Messung(en) otoakustischer Emissionen (für Fachärzte und Fachärztinnen für Phoniatrie/ Pädaudiologie)

 


  • Fachärztinnen und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie
  • Fachärztin oder Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen

Nachweis über die Gewährleistungsgarantie des Herstellers für folgende Anforderungen:

  • Angabe zum Nachweis der Reproduzierbarkeit des Messergebnisses
  • Kontrolle der Stabilität der Messsondenposition und der Stimulusqualität durch zeitliche Darstellung von Reiz und Reizantwort oder durch registrierte Angabe der Artefakte
  • hard- und softwaremäßige Artefakterkennung und  -unterdrückung
  • Angabe der Fehlerhäufigkeit des laufenden Messvorgangs
  • Anzeige des Messablaufs einschließlich der oben genannten Kontrollen auf dem Bildschirm und Dokumentation der Ergebnisse unter Einschluss der Kontrollen

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Gerätenachweis/Gewährleistung
Bestätigung Apparategemeinschaft