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Qualitätssicherung
Rechtsgrundlagen
Palliativ-medizinische Versorgung
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 37300 EBM Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungspläne gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 30 zum BMV-Ä
- 37302 EBM Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 30 zum BMV-Ä
- 37317 EBM Zuschlag zur GOP 37302 für die Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft in kritischen Phasen
- 37318 EBM Telefonische Beratung von mindestens 5 Minuten Dauer im Rahmen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä bei Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr und ganztägig an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24.12. und 31.12.
Wer kann die Leistung beantragen?
- Alle an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte der unmittelbaren Patientenversorgung
Fachliche Anforderungen
- Vertragsarzt wie oben
und
- Nachweis der Teilnahme an palliativmedizinischen Fortbildungen im Umfang von 8 Fortbildungspunkten, insbesondere an Qualitätszirkeln oder Fallkonferenzen im Rahmen der Fortbildung nach § 95d SGB V
und
- Praktische Erfahrungen gem. Anlage 1 der Vereinbarung
- mindestens 2-wöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem SAPV-Team
oder
- Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der letzten 3 Jahre
und
- Theoretische Kenntnisse gem. Anlage 1 der Vereinbarung
- 40-stündige Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach dem (Muster-) Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer
oder - Vertragsärzte, die bereits die strukturierte curriculare Fortbildung "Geriatrische Grundversorgung" der Bundesärztekammer (60 Stunden) und das Curriculum "Psychosomatische Grundversorgung" (80 Stunden) absolviert haben, weisen die Teilnahme am Themenkomplex 2 "Behandlung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen (Symptomkontrolle – 20 Stunden)" der Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach
oder - Vertragsärzte, die bereits die Zusatzqualifikation "Spezielle Schmerztherapie" (80 Stunden) absolviert haben, weisen die Teilnahme an den Themenkomplexen 3, 4, 5 und 6 der Kurs-Weiterbildung ("Psychosoziale und spirituelle Aspekte", "Ethische und rechtliche Fragestellungen", "Kommunikation" und "Teamarbeit und Selbstreflexion" insgesamt 18 Stunden) nach.
- 40-stündige Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach dem (Muster-) Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer
Weitere Voraussetzungen
- Anwendung evidenzbasierter und zugleich praxiserprobter Leitlinien in der aktuellen Fassung (z. B. S3-Leitlinie Palliativmedizin) und Bereitschaft zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 4 und 5 der Vereinbarung
- der teilnehmende Arzt verfügt über gültige BTM-Rezepte (dreiteiliges amtliches Formblatt) gem. Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
- Nachweis der Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern nach § 4 Abs. 1 a) und b) der Vereinbarung (stationäre Pflegeeinrichtungen und andere beschützende Einrichtungen, ambulante Hospizdienste, stationäre Hospize, Palliativdienste, Palliativstationen, SAPV-Teams, ggf. weitere Leistungserbringer – z. B. Physiotherapeuten –, ambulante Pflegedienste), in dem die Kooperationspartner sowie der teilnehmende Arzt mit ihrer Unterschrift die Zusammenarbeit sowie die Gewährleistung verbindlicher Absprachen zu folgenden Aufgaben erklären:
- Sicherstellung der palliativmedizinischen Versorgung während sprechstundenfreier Zeiten, an Wochenenden und Feiertagen
- Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch
- Organisation gemeinsamer, patientenorientierter Fallbesprechungen
- Durchführung von Konsilien
Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung
- regelmäßige Teilnahme an palliativmedizinischen Fortbildungen im Umfang von 8 Fortbildungspunkten/Jahr, insbesondere an Qualitätszirkeln oder Fallkonferenzen im Rahmen der Fortbildung nach § 95d SGB V
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung