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Schlafbezogene Atmungsstörungen (Polygraphie / Polysomnographie)
„Schlafbezogene Atmungsstörungen" im Sinne dieser Vereinbarung sind die obstruktiven und zentralen Schlafapnoe- und Hypopnoe-Syndrome sowie obstruktive Rhonchopathien, die während des Schlafes zu bedrohlichen Apnoe- oder Hypopnoe-Phasen, Sauerstoffentsättigungen des Blutes, Herzrhythmusstörungen und erheblichen, behandlungsbedürftigen Beeinträchtigungen der Schlafqualität führen können.
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 30900 EBM Kardiorespiratorische Polygraphie und
- 30901 EBM Kardiorespiratorische Polysomnographie
Nachdem die Durchführung einer erfolgreichen Überdrucktherapie bei Patient:innen mit behandlungsbedürftiger obstruktiver Schlafapnoe ausgeschlossen wurde, können folgende Leistungen durchgeführt und abgerechnet werden:
- 30902 EBM Einleitung einer Zweitlinientherapie mittels Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe
- 30905 EBM Zusatzpauschale für die Koordination mit dem Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene
Die Abrechnung der GOP 30902 setzt eine Genehmigung für die Abrechnung der Polysomnographie (GOP 30901) voraus.
Die Abrechnung der GOP 30905 setzt eine Genehmigung für die Abrechnung der Polygraphie (GOP 30900) und/oder Polysomnographie (GOP 30901) voraus.
Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Werden die Leistungen bei Patient:innen zur Erstanpassung einer Unterkieferprotrusionsschiene oder im Rahmen der Verlaufskontrolle dieser Therapie durchgeführt, müssen die GOP 30900 und 30901 bundeseinheitlich mit „U“ gekennzeichnet werden.
Wer kann die Leistung beantragen?
Fachärzt:innen für
- Allgemeinmedizin
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Innere Medizin (ohne Schwerpunkt)
- Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
- Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie
- Kinder- und Jugendmedizin (bzw. Kinderheilkunde)
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Neurologie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Fachliche Anforderungen
Fachliche Befähigung zur kardiorespiratorischen Polygraphie
- Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ gemäß § 4 Abs. 1
oder
Fachärztin/Facharzt einer der o. g. Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2a
und - erfolgreiche Teilnahme an einem 30-stündigen Kurs an mindestens fünf Tagen, der während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung und innerhalb der letzten sechs Monate absolviert sein muss gemäß § 4 Abs. 2b
- Die Kursleiterin bzw. der Kursleiter muss gemäß § 4 Abs. 2c mindestens seit drei Jahren eine Einrichtung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen (Schlaflabor) leiten und in diesem Zeitraum Patient:innen mit schlafbezogenen Atmungsstörungen selbständig betreut und behandelt haben.
Fachliche Befähigung zur kardiorespiratorischen Polysomnographie einschließlich Polygraphie
- Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ gemäß § 6 Abs. 1
- Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit Nachweis durch Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 9 Abs. 3
Räumliche und apparative Voraussetzungen
Apparative Voraussetzungen zur kardiorespiratorischen Polygraphie und zur kardiorespiratorischen Polysomnographie einschließlich Polygraphie
Die Geräte müssen gemäß § 5 und § 7 Abs. 1 geeignet sein, die klinisch relevanten Parameter abzuleiten. Weiterhin müssen sie so ausgestattet sein, dass mindestens folgende Messungen durchgeführt und die zugehörigen Messgrößen über einen Zeitraum von mindestens sechs Stunden simultan auf einem Datenträger registriert werden können: Registrierung der Atmung, Oxymetrie, Aufzeichnung der Herzfrequenz (EKG), Aufzeichnung der Körperlage, Messung der abdominalen und thorakalen Atembewegungen sowie Maskendruckmessung. Die abgeleiteten Rohdaten müssen für eine visuelle Auswertung zur Verfügung stehen.
Zusätzliche apparative Voraussetzungen zur kardiorespiratorischen Polysomnographie einschließlich Polygraphie
- Atemfluss oder Maskendruckmessung
- Elektrookulographie mit mindestens 2 Ableitungen
- Elektroenzephalographie mit mindestens 2 Ableitungen
- Elektromyographie mit mindestens 3 Ableitungen sowie
- optische und akustische Aufzeichnung des Schlafverhaltens
- Geräte müssen gemäß § 7 Abs. 1 geeignet sein, den Patienten während des Schlafs im Labor zu überwachen
Das Schlaflabor muss gemäß § 7 Abs. 2 folgende Anforderungen erfüllen: eigener Schlafraum für jede/n Patientin/Patienten, angemessene Größe, Möglichkeit zur Verdunklung, Gegensprechanlage, schallgeschützt, räumliche Trennung des Schlafraums vom Ableitraum, in dem die Aufzeichnungsgeräte stehen.
Weitere Anforderungen
Während der Polysomnographie muss eine medizinische Fachkraft im Schlaflabor anwesend sein. Während der Einstellung auf eine Überdrucktherapie mit CPAP- oder verwandten Geräten muss bei Notfällen eine Ärztin bzw. ein Arzt zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfügung stehen. Die Namen der Ärztin bzw. des Arztes und der medizinischen Fachkraft sowie die Uhrzeiten der Durchführung der Polysomnographie sind zu dokumentieren.
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Polygraphie
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung Polysomnographie