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Qualitätssicherung
Rhythmusimplantat-Kontrolle
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (HSM) nach der GOP 04411 bzw. 13571
- Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters/Defibrillators (ICD) nach der GOP 04413 bzw. 13573
einschließlich telemedizinischer Funktionsanalyse nach der GOP 04414 bzw. 13574 - Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT) nach der GOP 04415 bzw. 13575
einschließlich telemedizinischer Funktionsanalyse nach der GOP 04416 bzw. 13576
Wer kann die Leistung beantragen?
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kardiologie“
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kinder-Kardiologie"
Fachliche Anforderungen
- Facharzt einer der o.g. Fachrichtungen
und
1. Alternative
Nachweis über*
- a) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacherkontrolle: Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung
oder
- b) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher- und der ICD-Kontrolle:
Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150Herzschrittmacherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung
oder
- c) Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher-, ICD- und CRT-Kontrolle:
Selbständige Indikationsstellung bzw. Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung.
oder
Nachweis über selbständig durchgeführte Leistungen der unter a) bis c) geforderten Anzahl unter Anleitung, soweit diese nicht innerhalb des geforderten Zeitraums von 36 Monaten vor Antragstellung durchgeführt wurden.
Die Anleitung muss bei einer Ärztin oder einem Arzt stattgefunden haben, die bzw. der nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in dem Gebiet und Schwerpunkt Kardiologie befugt ist.
*Die Anforderungen der unter a) bis c) geforderten Anzahl gelten aufgrund der sehr geringen Patientenzahlen nicht für Kinder-Kardiolog:innen.
2. Alternative
Nachweis der Zusatzqualifikation „Spezielle Rhythmologie“
Voraussetzungen bei telemedizinischer Kontrolle
- Bei telemedizinischer Kontrolle kardialer Rhythmusimplantate ist zu gewährleisten, dass die Rückmeldung an den Patienten zu den Ergebnissen der Implantatkontrolle bei Auffälligkeiten bzw. Umprogrammierungsbedarf spätestens am nächsten Werktag, ansonsten innerhalb der drei nächsten Werktage, erfolgt.
und
- Nachweis - in Form einer Verpflichtungserklärung - über die Erfüllung der Vorgaben zu den technischen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechend der „Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung" (Anlage 31 BMV-Ä).
Apparative Voraussetzungen
- ein implantatspezifisch geeignetes Programmiergerät
- ein zur Implantatkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen
- eine Notfallausrüstung zur kardio-pulmonalen Wiederbelebung, einschließlich Defibrillator
- Gerätenachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung.
und
- Bezüglich der Software der Programmiergeräte hat der Arzt die Verpflichtung zur Mitwirkung an korrektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenempfehlungen des Verantwortlichen nach § 5 MPG (z.B. des Herstellers des Implantats) nach § 16 Medizinprodukte-Sicherheitsverordnung zu erfüllen. Weitere Pflichten nach dem Medizin-produkterecht, wie etwa die Meldepflichten nach § 3 Abs. 2 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, bleiben unberührt.
Weitere Anforderungen
- Einverständniserklärung zur Überprüfung bezüglich der Erfüllung der apparativen Gegebenheiten in der Praxis (§ 10 Abs. 4)
- Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zur Kardiologie (§ 7)
- Verpflichtung zur schriftlichen Dokumentation(§ 8)
- Verpflichtung zur Teilnahme an Stichprobenprüfungen der ärztlichen Dokumentation (§ 9 i.V.m. § 8)
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Verpflichtungserklärung
Gerätenachweis
Bestätigung Apparategemeinschaft
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume