Für Praxen > Alles für den Praxisalltag
Qualitätssicherung
Praxis-Service Telekonsile
Verpflichtungserklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die telemedizinische Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
Praxisinformation Juli 2017: Telemedizinische Erbringung von konsiliarischen Befundbeurteilungen
Weitere Informationen
Leitfaden Skelettradiologie
KBV-PraxisWissenSpezial: Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden
Nationale VersorgungsLeitlinie Nicht-spezifischer Kreuzschmerz
Bundesamt für Strahlenschutz 11/2022: Aktualisierte diagnostische Referenzwerte für diagnostische und interventionelle Röntgenanwendungen
Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik
Orientierungshilfe für bildgebende Verfahren - Empfehlung der Strahlenschutzkommission
Kommissionen zur Qualitätssicherung und ihre Mitglieder im Überblick
Kontakt
030 / 31 003-595
QS-team-4@kvberlin.de
Radiologische Diagnostik (Röntgen)
Genehmigungspflichtig ist folgende Leistung:
- Diagnostisch-radiologische Untersuchungen aus dem Abschnitt 34.2 EBM
Wer kann die Leistung beantragen?
- Fachärztlich tätige Ärzte gemäß § 5 der o.g. Vereinbarung
Bitte beachten Sie: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung der Ärztin/des Arztes an die Grenzen des Fachgebietes, für das sie/er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der o.g. Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.
Fachliche Anforderungen
- Fachärztin oder Facharzt für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 der Vereinbarung
oder
- Teilgebietsradiologen gemäß § 5 Abs. 2 u. 3 der Vereinbarung
und
- Nachweis der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde gemäß StrlSchV
und
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Aktualisierung der Strahlenschutzfachkunde (falls der Fachkundenachweis länger als 5 Jahre zurückliegt)
Apparative Voraussetzungen
- Nachweis des Sachverständigenprotokolls für das genutzte Röntgengerät
- Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) oder Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 StrlSchG
Wenn keine Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde vorliegt, erfolgt der Nachweis durch Vorlage der im Rahmen des Anzeigeverfahrens eingereichten Unterlagen bei der Kassenärztlichen Vereinigung und der Erklärung des Arztes, dass eine Untersagung des Betriebs durch die Behörde innerhalb der Frist nach § 20 StrlSchG nicht erfolgt ist. - ggf. Apparategemeinschaft
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Bestätigung Apparategemeinschaft
Einverständniserklärung Ärztekammerinformationen
Einverständniserklärung Informationen LaGetSi