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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (PbeaKK)

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von Palliativpatient:innen soweit wie möglich erhalten, fördern und verbessern. Ziel ist es, den Patient:innen ein menschenwürdiges Leben bis zu ihrem Verscheiden in der gewohnten Umgebung, in stationären Pflegeeinrichtungen und stationären Hospizen zu ermöglichen.

Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:

  • SNR 99060 Beratung des behandelnden Haus- bzw. Facharztes
  • SNR 99061 Beratung des Versicherten und/oder dessen Angehörigen
  • SNR 99062 Beratung der ausführenden SAPV-Pflegekraft
  • SNR 99063 Koordination der Versorgung
  • SNR 99064 Additiv unterstützende Teilversorgung
  • SNR 99065 Vollständige Versorgung
  • SNR 99066 Hospiz-Wochenpauschale
  • SNR 99067 HB-Zuschlag für SAPV-Assistenten
  • SNR 99068 HB-Zuschlag für SAPV-Assistenten zu „Unzeiten“
  • SNR 99069 HB-Zuschlag für SAPV-Assistenten an Sonn- und Feiertagen

  • alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
  • Zusatzbezeichnung Palliativmedizin

und

  • selbstständige ambulante Versorgung von mindestens 75 Palliativpatient:innen innerhalb der letzten drei Jahre

oder

  • selbstständige ambulante Versorgung von mindestens 75 Palliativpatient:innen innerhalb von 12 Monaten ab Teilnahmebestätigung

oder

  • mindestens einjährige klinische palliativmedizinische Tätigkeit in einer Palliativeinrichtung eines Krankenhauses innerhalb der letzten drei Jahre

und

  • Kooperation mit mindestens einem spezialisierten Leistungserbringer Palliativpflege, der die beiden folgenden Anforderungen erfüllt:
    a) Anerkennung zur Teilnahme am Rahmenvertrag über die SAPV gemäß § 132d SGB V und
    b) Anerkennung als spezialisierter Leistungserbringer Palliativpflege durch die Postbeamtenkrankenkasse

 

Hinweis: Angestellte Ärzt:innen, die über eine Abrechnungsgenehmigung vor dem 30.6.2010 (vg. Rahmenvertrag) der KV Berlin verfügen und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1a und b nicht erfüllen, dürfen weiterhin teilnehmen, solange und soweit sie in einem Anstellungsverhältnis bleiben.

  • eigenständige Adresse
  • geeignete Räumlichkeiten für die Beratung von Versicherten und Angehörigen, für Teamsitzungen und Besprechungen sowie für die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten
  • Einhaltung der Anforderungen an den Umgang mit Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG
  • 24-Stunden-Rufbereitschaft
  • geeignete administrative Infrastruktur
  • geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit zugängliche Patientendokumentation
  • Arztkoffer/Bereitschaftstasche
  • Arzneimittel (inklusive Betäubungsmittel) für die Notfall-/ Krisenintervention

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Teilnahmeerklärung SAPV-Vertrag (PbeaKK)
Kooperationsvereinbarung (Muster) zwischen Palliativarzt und Palliativpflegedienst