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Qualitätssicherung
Praxis-Service
Patientendokumentation Arzt mit Legende zum Ausfüllen
Verfahrensabsprache zur Verordnung von SAPV Pflegeleistungen (Muster 63)
Verordnung von SAPV: Erläuterungen zu Muster 63
Weitere Informationen
Rundschreiben 10/2019: 7. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag
Rundschreiben 01/2016: Dokumentationsbögen 2015
Rundschreiben 10/2016: SAPV - Vertragsanpassung zum 01.10.2016
Rundschreiben 15.09.2011: Hinweise zur Dokumentation und Abrechnung von SAPV
Rundschreiben 13.09.2011: Aufwandspauschale für angestellte SAPV-Ärzte
Rundschreiben 06/2010 für Vertragsärzte mit direktem Patientenkontakt: SAPV - Verordnung dieser Leistung / Teilnahme
Teilnehmerlisten SAPV
Durch den BKK LV Mitte am SAPV-Vertrag teiln. BKKn
Am SAPV-Vertrag teiln. Pflegeeinrichtungen
SAPV-Praxen in Berlin
Kontakt
030 / 31 003-524
QS-team-2@kvberlin.de
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von Palliativpatient:innen soweit wie möglich erhalten, fördern und verbessern. Ziel ist es, den Patient:innen ein menschenwürdiges Leben bis zu ihrem Verscheiden in der gewohnten Umgebung, in stationären Pflegeeinrichtungen und stationären Hospizen zu ermöglichen.
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- SNR 99060 Beratung des behandelnden Haus- bzw. Facharztes
- SNR 99061 Beratung des Versicherten und/oder dessen Angehörigen
- SNR 99062 Beratung der ausführenden SAPV-Pflegekraft
- SNR 99063 Koordination der Versorgung
- SNR 99064 Additiv unterstützende Teilversorgung
- SNR 99065 Vollständige Versorgung
- SNR 99066 Hospiz-Wochenpauschale
- SNR 99067 HB-Zuschlag für SAPV-Assistenten
- SNR 99068 HB-Zuschlag für SAPV-Assistenten zu „Unzeiten“
- SNR 99069 HB-Zuschlag für SAPV-Assistenten an Sonn- und Feiertagen
Wer kann die Leistungen beantragen?
- alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
Fachliche Anforderungen (alle Krankenkassen außer Postbeamtenkrankenkasse)
- Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
und
- selbstständige ambulante Versorgung von mindestens 75 Palliativpatient:innen innerhalb der letzten drei Jahre
oder
- selbstständige ambulante Versorgung von mindestens 75 Palliativpatient:innen innerhalb von 12 Monaten ab Teilnahmebestätigung
oder
- mindestens einjährige klinische palliativmedizinische Tätigkeit in einer Palliativeinrichtung eines Krankenhauses innerhalb der letzten drei Jahre
und
- Nachweis einer Kooperationsvereinbarung nach Anlage 1a mit mindestens einem von den Krankenkassen zugelassenen spezialisierten Palliativpflegedienst
Hinweis: Angestellte Ärzt:innen, die über eine Abrechnungsgenehmigung vor dem 30.6.2010 (Rahmenvertrag über die SAPV gemäß § 132d SGB V) der KV Berlin verfügen und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1a und b nicht erfüllen, dürfen weiterhin teilnehmen, solange und soweit sie in einem Anstellungsverhältnis bleiben.
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- eigenständige Adresse
- geeignete Räumlichkeiten für die Beratung von Versicherten und Angehörigen, für Teamsitzungen und Besprechungen sowie für die Lagerhaltung von eigenen Medikamenten
- Einhaltung der Anforderungen an den Umgang mit Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG
Weitere Anforderungen
- 24-Stunden-Rufbereitschaft
- geeignete administrative Infrastruktur
- geeignete, aktuell geführte und für die an der Versorgung Beteiligten jederzeit zugängliche Patientendokumentation
- Arztkoffer/Bereitschaftstasche
- Arzneimittel (inklusive Betäubungsmittel) für die Notfall-/ Krisenintervention
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Teilnahmeerklärung SAPV-Vertrag
Kooperationsvereinbarung (Muster) zwischen Palliativarzt und Palliativpflegedienst