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Qualitätssicherung
Soziotherapie
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 30810 EBM Erstverordnung Soziotherapie
- 30811 EBM Folgeverordnung Soziotherapie
Wer kann die Leistung beantragen?
- Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder - und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie
- Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie und Kenntnisse in der Anwendung der GAF-Skala
Eine Verordnung von Soziotherapie kann ferner erfolgenn durch:
- Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V
oder Fachärzte und Fachärztinnen der psychiatrischen Institutsambulanzen
Fachliche Anforderungen
- Facharzt oder Fachärztin einer der o.g. Fachrichtungen
und
- Erfüllung der in den Richtlinien § 4 Nr. 1 aufgeführten Voraussetzungen:
- Indikationsstellung für die Soziotherapie
- Kontrolle des Ablaufs und Erfolgs der Soziotherapie sowie Durchführung von ggf. notwendigen fachlichen Korrekturen am soziotherapeutischen Betreuungsplan (in Absprache mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer)
Weitere Anforderungen
- Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen
- Kenntnisse in der Anwendung der GAF-Skala
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung