Für Praxen > Alles für den Praxisalltag
Qualitätssicherung
Rechtsgrundlagen
BÄK: Richtlinie zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BfArM-Meldeformular
Durchführungsbestimmungen Substitution der KV Berlin
Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung
Praxis-Service
Weitere Informationen
Bundesärztekammer: FAQ-Liste zur Substitutionsbehandlung - in Überarbeitung
Änderungen der BtMVV
Handlungsempfehlung zum Umgang mit suchtbelasteten Schwangeren und werdenden Familien in geburtshilflichen Kliniken
Rahmenvereinbarung zum Schutz von Kindern suchtkranker Eltern vor der Gefährdung des Kindeswohls
Psychosoziale Betreuung bei Substitution: Anerkannte Träger
Praxisinformation: Methadonsubstitution
Patienten-Dokumentationsbogen im Rahmen der Einzelfallprüfung
Kommissionen zur Qualitätssicherung und ihre Mitglieder im Überblick
Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger
Drogenabhängigkeit ist eine behandlungsbedürftige chronische Krankheit. Die wichtigsten Therapieziele sind Sicherung des Überlebens, gesundheitliche und soziale Stabilisierung, berufliche Rehabilitation, soziale Reintegration und Opiatfreiheit.
Genehmigungspflichtig sind folgende Leistungen:
- 01949 EBM Prüfung der Voraussetzungen für die Behandlung im Rahmen der Take-Home-Vergabe nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- 01950 EBM Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger
- 01951 EBM Zuschlag zur GOP 01949 und GOP 01950 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12 und 31.12.
- 01952 EBM Zuschlag im Zusammenhang mit den GOP 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch
- 01953 EBM Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat
- 01955 EBM Diamorphingestützte Behandlung Opioidabhängiger, einschließlich Kosten
- 01956 EBM Zuschlag zur GOP 01955 für die Behandlung an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12.
- 01960 EBM Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahrens
Wer kann die Leistung beantragen?
- an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte
Fachliche Anforderungen
- an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin bzw. teilnehmender Arzt
und
für die generelle Substitutionsbehandlung - Nachweis über den Erwerb der Fachkunde „Suchtmedizinische Grundversorgung“ gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV bzw. ein vergleichbarer von der zuständigen Ärztekammer anerkannter Qualifikationsnachweis
oder - Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV (Konsilliarregelung)
für die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung - Nachweis über die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger nach § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a und 2b BtMG sowie § 5a Abs. 2 BtMVV
und - Nachweis über den Erwerb der erweiterten Fachkunde „Suchtmedizinische Grundversorgung“ gemäß § 2 Abs. 1 der o.g. Richtlinie
Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die KV Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung (diamorphingestützte Substitutionsbehandlung)
BfArM-Meldeformular