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15.05.2023

Ab 1. Juli: Formlose Bescheinigung für eine Krankenhausbegleitung wird vergütet

Krankenhausbegleitungs-Richtlinie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Wenn Menschen mit Behinderung eine Krankenhausbegleitung benötigen, erhalten Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen ab dem 1. Juli 2023 eine Vergütung für die Ausstellung einer formlosen Bescheinigung.

Bei einer stationären Behandlung kann es medizinisch notwendig sein, dass Menschen mit Behinderung eine Begleitung im Krankenhaus benötigen. Diese Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld hat in bestimmten Fällen Anspruch auf Krankengeld. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind seit dem 1. November 2022 in der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Weitere Informationen zu diesen Voraussetzungen und zur Richtlinie sind auf der KBV-Website aufbereitet.

Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können die medizinische Erforderlichkeit für eine Begleitperson bescheinigen. Diese Bescheinigung kann auch formlos und unabhängig von einer Einweisung ins Krankenhaus und für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus ausgestellt werden. Hierfür kann ab dem 1. Juli 2023 einmal im Krankheitsfall (= 4 Quartale) die GOP 01615 (30 Punkten/3,45 Euro) abgerechnet werden. Wichtig: Die Bescheinigung muss ein in der Richtlinie genanntes medizinisches Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung enthalten. Eine Übersicht hierzu gibt die PraxisNachricht der KBV.

Bitte beachten: Bei planbaren stationären Eingriffen geben Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen die Notwendigkeit einer Krankenhausbegleitung auf dem Verordnungsformular für eine Krankenhausbehandlung (Muster 2) an. Diese Leistung ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen im EBM und wird nicht zusätzlich vergütet. 


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