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06.08.2024

Vergütung für sozialpsychiatrische Behandlung von Kindern & Jugendlichen erhöht

Kinder- und Jugendpsychiatrie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband einigten sich auf eine Erhöhung der Kostenpauschale zum 1. Juli um 10,27 Prozent. Künftig erfolgt eine jährliche Anpassung, die sich nach dem Orientierungswert richtet. 

Die Kostenpauschale wird einmalig um die kumulierte Veränderung des Orientierungswertes der Jahre 2019 bis 2024 angehoben. Infolge der Anhebung beträgt die Pauschale beim ersten bis zum 350. Behandlungsfall seit 1. Juli 2024 pro Quartal 205,10 Euro (zuvor 186 Euro), ab dem 351. Behandlungsfall 153,83 Euro (zuvor 139,50 Euro).

Unverändert gilt eine Obergrenze von 400 Behandlungsfällen im Quartal. Diese kann jedoch aus Gründen der Sicherstellung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam modifiziert werden.

Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 erfolgt darüber hinaus eine automatische Anpassung der Bewertung der Kostenpauschalen um die jeweilige Steigerungsrate des Orientierungswerts. Ab dem Jahr 2028 prüfen KBV und GKV-Spitzenverband jährlich, wie eine Anpassung der Kostenpauschalen erfolgt.

Hintergrund
Die Kostenpauschale für besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen wird von KBV und GKV-Spitzenverband bundesweit einheitlich in der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung geregelt. Sie wird einmal im Quartal je Behandlungsfall gezahlt und von der Kassenärztlichen Vereinigung automatisch zur Abrechnung eines Arztes zugesetzt, wenn dieser an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnimmt.


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