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21.08.2024

3. Änderungsvereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Juli in Kraft

Satzungsimpfvereinbarung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die AOK Nordost und die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin haben zur Satzungsimpfvereinbarung im Land Berlin eine 3. Änderungsvereinbarung geschlossen. 

Die 3. Änderungsvereinbarung zur Satzungsimpfvereinbarung im Land Berlin auf Grundlage von § 20i Abs. 2 und § 132e SGBV vom 23.07.2024 tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft. 

Mit der Aufnahme der Impfung gegen Meningokokken B als Standardimpfung für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) gemäß G-BA-Beschluss vom 07.03.2024 (siehe Praxis-News vom 11.03.2024 und PID Nr. 7 vom 18.04.2024) wurde diese Impfung mit Inkrafttreten des Beschlusses zum 30.05.2024 eine Impfung für GKV-Versicherte. Damit wurde eine Anpassung der SatzImpfVB mit der AOK Nordost notwendig, welche die Vergütung der Meningokokken B Impfung bisher ohne jegliche Altersbeschränkung vorsah. Die KV Berlin hat sich dafür eingesetzt, dass die Meningokokken B Impfung in der SatzImpfVB mit der AOK Nordost bestehen bleibt, soweit diese außerhalb der Indikation der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) vorgenommen wird. Die AOK Nordost hat dem erfreulicherweise zugestimmt.

Die Impfung gegen Meningokokken B als Standardimpfung für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (innerhalb der Indikation der Anlage 1 der SI-RL) ist ab dem 01.07.2024 keine abrechenbare Leistung mehr aus der o.g. SatzImpfVB und muss als GKV-Impfung in die regionalen Schutzimpfungsvereinbarungen aufgenommen werden. Aktuell gibt es hierfür keine Einigung mit den Krankenkassen, so dass diese Standardimpfung für GKV-Versicherte bis auf weiteres per GOÄ und Privatrezept mit dem Patienten abgerechnet werden muss.  

Bitte beachten: Soweit eine Indikation zur Meningokokken B Impfung außerhalb der Anlage 1 der SI-RL für Versicherte der AOK Nordost vorliegt, ist die Abrechnung über die SatzImpfVB mit der AOK Nordost weiterhin über die SNR 90114 möglich.


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