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12.09.2024

Übergangsregelung bezüglich präanästhesiologischer Untersuchungen

Hybrid-DRG

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Hybrid-DRG (Infoseite)

 

Im Zusammenhang mit der Hybrid-DRG-Verordnung nach § 115f SGB V hat der Bewertungsausschuss (BA) einen Beschluss zur Übergangsregelung in Kapitel 5 gefasst.

Die Übergangsregelung bezieht sich auf die präanästhesiologische Untersuchung zur Abklärung der Narkosefähigkeit des Patienten. Bei einem Eingriff nach Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung, ist die Untersuchung Bestandteil der Fallpauschale. Eine separate Abrechnung erfolgt nicht.

Wenn der geplante Eingriff nicht erfolgen kann und nicht Bestandteil des Anhangs 2 des EBM ist, gab es hier bisher eine Regelungslücke. Mit der neuen GOP 05311 (Bewertung: 132 Punkte) für die präanästhesiologische Untersuchung kann in solchen Fällen abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Der Beschluss gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2024. Zunächst ist er bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Bis dahin wird sich der BA ausführlich mit weiteren EBM-Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung der Hybrid-DRG befassen.


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