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18.12.2024

Bewertungsausschuss passt Anhang 2 Hauttransplantation an

EBM-Änderungen

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Der Bewertungsausschuss passt den Bereich Hauttransplantation im Anhang 2 zum EBM an. Die KBV erreichte, dass viele Eingriffe aufgewertet wurden und ab Januar 2025 besser vergütet werden. 

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 750. Sitzung den Bereich der Hauttransplantationen im Anhang 2 zum EBM überarbeitet und angeglichen. Die Änderungen erfolgen mit Wirkung zum 1. Januar 2025. Konkret geht es um diese Änderungen: 

Die Kodebereiche freie Hauttransplantationen und freie Hauttransplantationen bei Verbrennungen und Verätzungen wurden in der Kategorisierung der Operationszeit systematisiert:

  • 5-902.2 ff.
  • 5-902.6 ff.
  • 5-902.f ff. bis 5-902.r ff.
  • 5-925.2 ff.
  • 5-925.f ff. bis 5-925.r ff.

Außerdem wurden die Kodebereiche um fehlende Lokalisationen für den Anhang 2 ergänzt. Dabei wurden 109 OPS-Kodes in der OP-Zeitkategorie und damit hinsichtlich ihrer Vergütungshöhe aufgewertet. Im Gegenzug wurden vier OPS-Kodes mit niedrigeren OP-Zeitkategorien versehen. Ebenfalls vier OPS-Kodes wurden zur Behandlung an weiteren Körperregionen zusätzlich in den Anhang 2 aufgenommen. Es handelt sich um folgende Kodes:

  • 5-925.24
  • 5-925.2a
  • 5-925.2c und
  • 5-925.2m.

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