Sonstige Produkte zur Wundbehandlung können weiterhin für alle Patient:innen aller Krankenkassen und als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
Die Übergangsregelung für die Verordnungsfähigkeit sonstiger, nicht formstabiler Produkte wie beispielsweise Gele, zur Wundbehandlung wurde bis zum 1. Dezember 2025 verlängert. Die Änderung des §31 Absatz 1a Satz 5 SGB V wurde mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) geschaffen, welches am 28. Februar 2025 verkündet wurde und rückwirkend ab 2. Dezember 2024 gilt.
Die Verlängerung von vormals 48 auf nun 60 Monate ermöglicht die Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung auch ohne vorherige Aufnahme in Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) bis zum 1. Dezember 2025. Dabei ist wie bei jeder Verordnung des Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Weiterhin gilt, dass die Produkte bereits vor dem 2. Dezember 2020 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig waren.
Hintergrund
Die vorherige Übergangsregelung war zum 2. Dezember 2024 zunächst ausgelaufen, da die ursprünglich geplante Verlängerung durch den Bruch der Regierungskoalition nicht mehr rechtzeitig beschlossen werden konnte. Einige Krankenkassen hatten nach Anfrage der KV Berlin erklärt, dass diese Produkte weiterhin für Ihre Versicherten verordnet werden dürfen, für andere Versicherte war keine Versorgung mit diesen Wundprodukten mehr möglich. Dies galt ebenso für den Sprechstundenbedarf, da auch die AOK Nordost die Weiterversorgung ablehnte (siehe Verordnungs-News vom 20. Dezember 2024).
Die nun beschlossene Verlängerung gilt rückwirkend zum 2. Dezember 2024. Daher sind evtl. Regresse bezüglich der Verordnungen von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung, die zwischen dem 2. Dezember 2024 und 1. März 2025 ausgestellt wurden, ausgeschlossen.
Die Gesetzesänderung trat rückwirkend – mit Wirkung vom 2. Dezember 2024 – in Kraft.