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18.03.2025

Änderung des Formulars 52

Formulare

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

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Ab dem 1. April 2025 gilt eine neue Version des Formulars 52 „Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit“. Alte Formulare dürfen dann nicht mehr verwendet werden.

Beispielsweise um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen, sind Krankenkassen verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Vertragsärzt:innen stellen den Krankenkassen auf Anfrage Informationen auf dem Formular 52 bereit.

Im Rahmen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wurde beschlossen, die Datenerhebung durch Krankenkassen anzupassen. Nach Inkrafttreten der Regelung haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband das Formular 52 zum „Bericht für die Krankenkassen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit“ überarbeitet. Die Anpassungen betreffen die Datenreduzierung, das Formular bezieht sich nunmehr auf Daten wie Diagnosen, Art und Umfang der Berufstätigkeit und auf therapeutische Maßnahmen bezogen auf die Erkrankung.

Für das neue Formular gilt eine Stichtagregelung: Neue Formulare gelten ab dem 1. April 2025, alte Formulare können ab dem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden. Bei der Bestellung sollte deshalb unbedingt ein Hinweis erfolgen, ob (noch) alte Vordrucke oder neue Vordrucke benötigt werden.

Praxen können die Vordrucke beim Paul Albrechts Verlag bestellen.