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KBV-Themenseite: Psychiatrische und psychotherapeutische Komplexbehandlung
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Abteilung Qualitätssicherung
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Ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher
Die gemäß § 92 Absatz 6b SGB V beschlossene Richtlinie (KJ-KSVPsych-RL) regelt die Anforderungen an die Ausgestaltung einer berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung insbesondere für schwer psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche (von der Geburt bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) mit einem komplexen psychiatrischen, psychosomatischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Sie umfasst auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs zwischen der stationären und der ambulanten Versorgung.
Folgende drei Kriterien müssen zutreffen, damit eine Patientin oder ein Patient laut dieser Richtlinie für eine ambulante Komplexversorgung geeignet ist:
- mindestens eine psychische Störung gemäß der 1. Achse des MAS aus dem V. Kapitel (F1-F6, F84, F9) oder F7x.1 des ICD-10-GM
- mindestens ein psychosozialer Umstand aus der Kategorie „assoziierte aktuelle abnormale psychosoziale Umstände“ gemäß der 5. Achse des MAS
- mindestens eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus gemäß den Stufen 4 bis 8 auf der 6. Achse des MAS
Ein komplexer Behandlungsbedarf liegt vor, wenn der Einsatz von mindestens zwei Behandlungsmaßnahmen durch unterschiedliche Disziplinen nötig ist, um die Erkrankung der Patientin bzw. des Patienten zu heilen, zu lindern oder eine Verschlimmerung abzuwenden.
Die Versorgung der Patient:innen erfolgt durch ein zentrales Team. Dieses kann für jede:n Patient:in anders zusammengesetzt sein. Ein vertraglicher Zusammenschluss ist nicht erforderlich.
- 37600 EBM Eingangssprechstunde
- 37610 EBM Differentialdiagnostische Abklärung
- 37620 EBM Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans
- 37625 EBM Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder des Bezugspsychotherapeuten
- 37626 EBM Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 37625 für Leistungen im Rahmen der Transition (Überleitung in die Erwachsenenversorgung)
- 37630 EBM Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person
- 37635 EBM Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person im Rahmen der Koordination der Versorgung
- 37651 EBM Zuschlag zur GOP 37650 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher bzw. nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und nach der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind
- 37655 EBM Teilnahme an einer SGB-übergreifenden Hilfekonferenz
- 37656 EBM Zuschlag zur GOP 37655 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher bzw. nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und nach der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind
Hinweise
Die GOP 37620, 37625, 37630, 37635, 37651 und 37656 können ausschließlich durch den Bezugsarzt bzw. die -ärztin oder den Bezugspsychotherapeuten bzw. die -therapeutin abgerechnet werden.
Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 37610 und 37620 ist, dass der Patient bzw. die Patientin in dem aktuellen Quartal oder dem Quartal davor in der Eingangssprechstunde war und dafür die GOP 37600 berechnet wurde.
Die GOP 37650 und 37655 können auch berechnet werden, wenn die Fallkonferenz bzw. Hilfekonferenz telefonisch oder per Video stattfindet. Der Arzt oder Psychotherapeut bzw. die Ärztin oder Psychotherapeutin, der bzw. die eine Videofallkonferenz initiiert, kann zusätzlich den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450) abrechnen.
Die GOP 37650 für Fallbesprechungen dürfen auch bestimmte Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen abrechnen, die nicht an der Komplexversorgung teilnehmen.
Bei einer Versorgung im Rahmen der Vereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung), ist eine Versorgung nach der KJ-KSVPsych-RL ausgeschlossen.
Teilnahmeberechtigte Fachärzt:innen für:
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Kinder- und Jugendmedizin
- Nervenheilkunde
- Neurologie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Teilnahmeberechtigte Psychotherapeut:innen:
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen
- Fachpsychotherapeut:innen für Kinder und Jugendliche
- Ärztliche Psychotherapeut:innen
- Psychologische Psychotherapeut:innen
- Erklärung gegenüber der KV Berlin, dass die Anforderungen für die Versorgung nach dieser Richtlinie umgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 KJ-KSVPsych-RL)
- Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin, Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Fachärzt:innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Erfahrung in der Behandlung von schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen (insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie)
- Ärztliche und Psychologische Psychotherapeut:innen mit der in der Psychotherapie-Vereinbarung jeweils festgelegten fachlichen Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Hinweis: Die verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen schließen auch die Ärzt:innen ein, welche gemäß WBO eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
- Ein Bezugsarzt bzw. eine Bezugsärztin ist zentrale:r Ansprechpartner:in und trägt als Teil des zentralen Teams die Verantwortung für die Koordination der Versorgung (§ 5 KJ-KSVPsych-RL). Er bzw. sie gehört eine der o. g. definierten Fachgruppen an.
- Bildung eines zentralen Teams (§ 4 Abs. 3 KJ-KSVPsych-RL) für jede Patientin bzw. jeden Patienten aus mindestens drei Personen, bestehend aus jeweils einer Ärztin/einem Arzt, einer
Psychotherapeutin/einem Psychotherapeuten und einer nichtärztichen koordinierenden Person, die folgenden Berufsgruppen angehören kann:- Akteure der psychiatrisch häuslichen Krankenpflege/Pflegefachpersonen
- Ergotherapeut:innen
- Soziotherapeut:innen
- Physiotherapeut:innen
- Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapeut:innen
- Medizinische Fachangestellte
- Sozialarbeiter:innen, Sozialpädagog:innen oder gleichwertige Berufe
- Psycholog:innen
- Heilpädagog:innen
- Heilerziehungspfleger:innen
- Die koordinierende Person muss eine fachliche Zusatzqualifikation, die Kenntnisse im Umgang mit psychischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen belegt, oder eine zweijährige Berufserfahrung (inklusive Ausbildungszeiten) in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen vorhalten können.
- Möglichkeit der Bildung eines erweiterten Teams (§ 4 Abs. 4 KJ-KSVPsych-RL) für jede Patientin bzw. jeden Patienten, indem das zentrale Team bei Bedarf zusätzlich Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin, Sozialarbeiter:innen, Kita-Erzieher:innen, Lehrer:innen und viele weitere Akteure des SGB V sowie außerhalb des SGB V in die Behandlung einbezieht (§ 4 Abs. 5 und 6 KJ-KSVPsych-RL).
- Aufgaben und Organisation der Versorgung ergeben sich aus § 7 KJ-KSVPsych-RL; hierzu zählen unter anderem:
- Ermöglichung der zeitnahen Herstellung des Erstkontakts in einer Eingangssprechstunde nach Kontaktaufnahme durch die Patientin oder den Patienten (in der Regel innerhalb von zehn Werktagen) und der zeitnahe Beginn der Behandlung
- Organisation und regelmäßige Durchführung von interdisziplinären Fallbesprechungen (erstmals spätestens einen Monat nach der Eingangssprechstunde und dann mindestens einmal im Quartal)
- Erstellung eines Gesamtbehandlungsplans zu Beginn der Behandlung auf Basis der medizinischen und therapeutischen Befunde – mit Beteiligung des zentralen Teams, gegebenenfalls des erweiterten Teams sowie Personen aus dem sozialen Umfeld des Patienten bzw. der Patientin – und halbjährliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Komplexbehandlung durch die Bezugsärztin bzw. den Bezugsarzt
- Die Patientenversorgung orientiert sich an die Vorgaben gemäß Abschnitt B KJ-KSVPsych-RL
- Meldung an die KV Berlin, wenn die Voraussetzungen für die Versorgung nach dieser Richtlinie nicht mehr gegeben sind oder die Bereitschaft zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nicht mehr besteht (§ 4 Abs. 2 KJ-KSVPsych-RL)
- Telefonische Erreichbarkeit des zentralen Teams an mindestens vier Tagen pro Woche von jeweils mindestens 50 Minuten (§ 4 Abs. 3 KJ-KSVPsych-RL)
- Zustimmung der Veröffentlichung der Teilnahme an der Versorgung nach dieser Richtlinie mit den Erreichbarkeitszeiten in Form eines öffentlichen Verzeichnisses auf der Homepage der KV Berlin, das zum Zweck der differenzierten Kontaktaufnahme auch der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 Absatz 2 SGB V zur Verfügung gestellt wird (§ 4 Abs. 8 KJ-KSVPsych-RL)
Wichtig: Ärzt:innen sowie Psychotherapeut:innen dürfen diese Leistungen erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.
Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Teilnahmeerklärung für die Komplexversorgung schwer psychisch erkrankter Kinder und Jugendlicher