Ab dem 1. Januar müssen Praxen gesetzlich Versicherten keine zweite ausgedruckte AU-Bescheinigung mehr aushändigen. Arbeitgeber rufen diese digital bei der Krankenkasse ab.
Bisher schicken Praxen die eAU an die Krankenkassen und Patient:innen erhalten aus dem PVS heraus zwei Stylesheets. Das sind die AU-Bescheinigung für den Versicherten /die Versicherte und die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber. Da die letztere Bescheinigung zum 1. Januar 2023 für gesetzlich Versicherte entfällt, müssen Praxen diesen Patient:innen nur noch eine AU in Papierform mitgeben.
Es gibt allerdings Ausnahmen: So müssen Praxen die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber weiterhin ausdrucken, wenn Patient:innen dies wünschen. Auch bei privat Versicherten, Arbeitslosen, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es beim bisherigen Verfahren. Hinzu kommt, dass wahrscheinlich nicht alle Arbeitgeber zum Start technisch in der Lage sein werden, die eAU bei den Krankenkassen abzurufen. Es könnte somit ratsam sein, zunächst die AU für den Arbeitgeber weiterhin als Papierausdruck mitzugeben, um nachträgliche Anfragen von Patient:innen zu vermeiden.
Sollte es außerdem bei der Ausstellung der eAU in der Praxis zu technischen Problemen kommen oder gekommen sein, gehen Praxen folgendermaßen vor:
- Technische Störung ist bekannt: Praxis gibt den Ausdruck der AU-Bescheinigung in dreifacher Ausführung den Patient:innen mit. Diese händigen die AU der Krankenkasse und dem Arbeitgeber aus.
- Technische Störung wird erst nach dem Patientenbesuch erkannt: Praxis sendet AU postalisch an die Krankenkasse. Diese liest die AU mittels Barcode ein und stellt sie dem Arbeitgeber zur Verfügung.
So rufen Praxen die eAU für Angestellte ab
Sofern Ärzt:innen für ihr Personal die AU nicht selbst ausgestellt haben, müssen Praxen die eAU bei den Krankenkassen abrufen. Zum Abruf der Daten benötigen alle Arbeitgeber eine zugelassene und datenschutzkonforme Software. Praxen, die einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgt. Informationen zur elektronischen Übermittlung von AU-Daten an den Arbeitgeber stellt unter anderem die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bereit.
Weitere Informationen bietet die PraxisNachricht der KBV.