Ab 2023 gelten wieder die regulären Fortbildungsanforderungen. Zudem kann die Kostenpauschale 86516 auch im Rahmen von Arzneimittel-Härtefallprogrammen abgerechnet werden.
Die in der Onkologie für 2020 und2021 geltende pandemiebedingte Sonderregelung zu den Fortbildungsanforderungen wurde zum 1. Januar 2023 aus der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte) gestrichen. Bereits in 2022 fand die Sonderregelung keine Anwendung mehr, da es wieder ausreichend Fortbildungsangebote (auch als Online-Veranstaltungen) gab. Um dauerhaft an der Onkologie-Vereinbarung teilzunehmen, müssen Ärzt:innen jährlich einen Fortbildungsnachweis im Umfang von 50 CME-Punkten erbringen sowie an mindestens zwei industrieneutralen durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapieberatungen teilnehmen.
Pauschale 86516: Klarstellung zur Berechnungsfähigkeit
Des Weiteren wird nun in der Onkologie-Vereinbarung klargestellt, dass die Kostenpauschale 86516 „intravasale medikamentöse Tumortherapie“ auch die Gabe von intravasal applizierte Tumortherapeutika im Rahmen von Arzneimittel-Härtefallprogrammen („Compassionate Use“) einschließt, die eventuell auch noch keinen ATC-Code tragen. Über Arzneimittel-Härtefallprogramme können nicht zugelassene oder nicht genehmigte Arzneimittel eingesetzt werden. Ärzt:innen können den Einsatz beispielsweise in Erwägung ziehen, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung oder eine Erkrankung, die zu schweren Behinderungen führen würde, mit einem zugelassenen oder genehmigten Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden kann. Die Kosten für die Medikamente trägt der Hersteller.
Außerdem wurde in der Onkologie-Vereinbarung eine Frist für onkologische Kooperationsgemeinschaften verlängert. Diese sollen bis zum 1. Januar 2024 einen gemeinsamen EDV-technischen Zugriff auf alle für die Patientenbehandlung notwendigen Daten umsetzen.
Die seit dem 1. Januar 2023 gültige Onkologie-Vereinbarung ist hier zu finden.