Ärzt:innen erhalten jeweils einen Zuschlag auf die Versicherten- und Grundpauschale, wenn sie im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 Kinder wegen Atemwegserkrankungen behandelt haben.
Im Dezember 2022 bat Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den GKV-Spitzenverband darum, bei den Kinder- und Jugendärzt:innen für eine kurzfristige Verbesserung der Vergütung zu sorgen. Diese kurzfristige Unterstützung haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss jetzt vereinbart: Da es aufgrund der hohen Zahl an Atemwegsinfektionen insbesondere bei Kindern zu einem nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingen Behandlungsbedarfs kam, stocken die gesetzlichen Krankenkassen die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) um 49 Millionen Euro auf – davon entfallen rund 2,1 Millionen Euro auf den KV-Bezirk Berlin. Damit erhalten Ärzt:innen zwei Quartale lang für jedes Kind mit Atemwegserkrankungen einen Zuschlag. Die Vergütung erfolgt innerhalb der MGV.
7, 50 Euro auf Versicherten- und Grundpauschale
Konkret erhalten Ärzt:innen, die Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr wegen einer Atemwegserkrankung im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 behandelt haben, jeweils einen Zuschlag zur Versicherten- und Grundpauschale von etwa 7,50 Euro (65 Punkte). Diesen Zuschlag erhalten neben Kinder- und Jugendärzt:innen auch Hausärzt:innen, HNO-Ärzt:innen, Pneumolog:innen sowie Fachärzt:innen für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen.
Der Zuschlag (GOP 01110) wird durch die KV Berlin rückwirkend ab 1. Oktober 2022 bis einschließlich 31. März 2023 zugesetzt. Voraussetzung ist, dass bei dem Kind mindestens eine Atemwegserkrankung mit einer gesicherten Diagnose vorlag und diese in der Abrechnung angegeben ist:
- J00-J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege
- J09-J18 Grippe und Pneumonie
- J20-J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet)
Weitere Informationen gibt die PraxisNachricht der KBV.