LinkedInFacebookInstagramYoutube

Zurück

11.04.2023

Neue Verordnung zur COVID-19-Vorsorge

Corona-Pandemie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Nach Auslaufen der Coronavirus-Impfverordnung hat der Bund Details zur Schutzimpfung sowie zur Präexpositionsprophylaxe in der COVID-19-Vorsorgeverordnung festgelegt.

Die COVID-19-Schutzimpfungen sind zum 8. April in die Regelversorgung übergegangen. Wie bereits informiert, ist seitdem in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt, welche gesetzlich Krankenversicherten Anspruch auf eine COVID-19-Impfung haben. Darüber hinaus sieht die am 8. April 2023 in Kraft getretene COVID-19-Vorsorgeverordnung vor, dass Versicherte über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 haben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.

Die neue Verordnung legt ebenfalls fest, dass die COVID-19-Impfsurveillance im bisherigen Umfang fortgeführt wird. Zwar ist die tägliche Meldeverpflichtung nicht mehr enthalten, dafür müssen Praxen aber bei ihren Meldungen jetzt zusätzlich das Impfdatum angeben und somit weiterhin tagesgenau umfangreiche Daten dokumentieren, die das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut zur Beobachtung des Impfgeschehens erhalten. 

Das Impf-DokuPortal wird von der KBV an die aktuellen Vorgaben angepasst. Aufgrund der kurzfristigen Veröffentlichung der Verordnung kommt es leider zu einer Verzögerung. Außerdem sind die neuen Übermittlungsfristen zu bestimmen. Bis dies erfolgt ist, nutzen Praxen das Portal weiterhin in der bisherigen Version.

Bitte beachten: Seit dem 8. April kann die COVID-19-Impfung vorübergehend nur als Privatleistung abgerechnet werden. Weitere Informationen in der Praxis-News vom 4. April.

Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld

Mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung wurde der weitere Anspruch auf die Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld geregelt. Danach können Versicherte das Medikament erhalten, wenn 

  • bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Schutzimpfung erzielt werden kann oder
  • bei Patient:innen, bei denen eine Impfung gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden kann und die einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf ausgesetzt sind.

Weitere Informationen in der PraxisNachricht der KBV.