Mit Auslaufen der Coronavirus-Impfverordnung kann die COVID-19-Impfung ab dem 8. April vorübergehend nur als Privatleistung abgerechnet werden.
Update 08.05.2023: Die KV Berlin hat sich mit den Berliner Krankenkassen geeinigt: Die COVID-19-Impfung ist rückwirkend zum 8. April 2023 Kassenleistung. mehr Infos
Am 8. April 2023 tritt die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) außer Kraft. Obwohl sich die KV Berlin seit Dezember 2022 in Verhandlung mit den Berliner Krankenkassenverbänden über die künftige Vergütung der COVID-19-Impfung befand, konnte bis heute keine Einigung erzielt werden. Deshalb können Praxen die Impfung ab dem 8. April 2023 vorübergehend nicht mehr über die KV Berlin abrechnen.
Wie wird die COVID-19-Impfung ab dem 8. April abgerechnet?
Ärzt:innen können die COVID-19-Impfleistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erbringen und als Privatleistung ihren Patient:innen in Rechnung stellen. Die Patient:innen können die Rechnung bei ihrer Krankenkasse einreichen und haben gegenüber dieser einen Anspruch auf Kostenerstattung.
Warum konnte bisher keine Einigung erzielt werden?
Die COVID-19-Schutzimpfung soll am 8. April 2023 in die Regelversorgung übergehen, hinsichtlich des Aufwands für die Praxen unterscheidet sie sich aber weiterhin deutlich von anderen Impfungen. Für die COVID-19-Impfung gibt es ein eigenes Bestellverfahren, die Impfdokumentation ist detaillierter und die Impfung ist mit mehr Aufklärungsarbeit verbunden. Dieser Mehraufwand muss sich auch weiterhin in der Vergütung niederschlagen. Leider haben die Berliner Krankenkassenverbände dies in ihrem Verhandlungsangebot bisher nicht ausreichend berücksichtigt.
Bisher konnte in noch keinem Bundesland eine Einigung zur Vergütung der COVID-19-Impfung mit den Krankenkassen erzielt werden.
Wer kann ab dem 8. April gegen COVID-19 geimpft werden?
Der Anspruch auf die Impfung für gesetzlich Versicherte ergibt sich ab dem 8. April 2023 aus dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss für die Schutzimpfungs-Richtlinie. Dieser beruht auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Zudem möchte das BMG einen erweiterten Anspruch in der „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV)“ regeln. Die Verordnung liegt aktuell nur als Referentenentwurf vor.
Was ändert sich bei der Impfstoffbestellung?
Im Jahr 2023 wird der Impfstoff weiterhin zentral vom Bund beschafft, das wöchentliche Bestellverfahren bleibt erhalten. Neu: Das Impfzubehör wird jedoch nicht mehr mitgeliefert. Praxen müssen dieses künftig selbst beschaffen, dabei ist auf die Eignung für die Impfstoffe zu achten. Spritzen und Kanülen sind in Berlin nicht über den Sprechstundenbedarf bestellbar.
Was ändert sich bei der Impfdokumentation?
Der bürokratische Aufwand für die Impfdokumentation bleibt weiterhin hoch: Gemäß Referentenentwurf der COVID-19-VorsorgeV sollen Praxen anstelle der täglichen Schnell-Doku, die Daten wöchentlich übermitteln. Hierbei sind weiterhin sämtliche bisher enthaltene Details sowie das Datum der jeweiligen Impfung anzugeben.