LinkedInFacebookInstagramYoutube

Zurück

29.10.2024

2. Nachtrag zum Vertrag mit der Knappschaft

Hautkrebs-Screening

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


KV Berlin und KNAPPSCHAFT haben den auf Grundlage von § 73c SGB V geschlossenen Vertrag über die Durchführung eines Hautkrebsvorsorge-Verfahrens auf einen Vertrag nach § 140a SGB V umgestellt.

Der 2. Nachtrag zum Vertrag vom 12.01.2012 über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens mit der KNAPPSCHAFT tritt zum 01.10.2024 in Kraft und umfasst folgende Anpassungen:

  • Umstellung der Rechtsgrundlage auf § 140a SGB V
  • Neufassung des Vertrages sowie Anpassung diverser vertraglicher Regelungen
  • Änderung der aus dem Vertrag abrechenbaren Symbolnummer (SNR)

Hintergrund: 
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde der § 73c SGB V mit Wirkung zum 01.07.2015 aufgehoben und der Regelungsgehalt der Norm in § 140a SGB V n.F. überführt. Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 4 SGB V n.F. sind Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen oder zu beenden.

Bitte beachten Sie, dass sich ab dem 01.10.2024 aufgrund der Änderung der Rechtsgrundlage die SNR für die erbrachte Leistung aus dem o.g. Vertrag von 99200 (ALT) auf 99400 (NEU) ändert. Sofern Sie ab dem 01.10.2024 noch die alte SNR in Ihrem PV-System zur Abrechnung kodiert haben, wird diese bis zum 31.12.2024 KV-seitig im Rahmen der Abrechnung automatisch auf die SNR 99400 geändert, sodass Ihnen die erbrachten Leistungen nicht gestrichen werden.

Bitte beachten Sie zudem, dass aufgrund der Umstellung der Rechtsgrundlage ab dem 01.10.2024 nun ein Teilnahmeverfahren für die Versicherten besteht. Hierfür wurde eine neue Anlage 2 geschaffen.