Zum 1. April startet das Versorgungsprogramm für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche. Die Vergütung ist geregelt, es werden insgesamt elf neue Leistungen in den EBM aufgenommen.
Im vergangenen Jahr hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Versorgungsprogramm für Kinder und Jugendliche beschlossen und in der Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ-KSVPsych-RL) geregelt (siehe dazu auch die Praxis-News vom 8. April 2024).
Es werden insgesamt elf neue Leistungen als Abschnitt 37.6 in den EBM aufgenommen. Die Vergütung der neuen Leistungen erfolgt zunächst extrabudgetär. Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, die an dem Versorgungsprogramm teilnehmen und die neuen Leistungen abrechnen wollen, müssen dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erklären. Hierzu wird in Kürze eine Teilnahmeerklärung aus der Abteilung Qualitätssicherung zur Verfügung stehen.
Ziele des Versorgungsprogramms
Das neue Versorgungsprogramm für psychisch schwer erkrankte Kinder und Jugendliche soll eine bessere Koordination von verschiedenen Berufsgruppen gewährleisten, damit neben der medizinischen Behandlung auch psychotherapeutische, psychiatrische, psychosomatische und psychosoziale Belange abgedeckt sind und die Versorgung damit effektiver wird.
Um die Kinder und Jugendlichen und ihre Angehörigen in den verschiedenen Lebensbereichen – sei es in der Schule, in einem Wohnheim oder in der Familie – zu unterstützen, wird patientenindividuell ein multiprofessionelles Team gebildet. Dazu gehören mindestens ein Arzt/eine Ärztin, ein Psychotherapeut/eine Psychotherapeutin und eine koordinierende Person, die wiederum mit Kolleginnen und Kollegen sowie anderen Berufsgruppen eng zusammenarbeiten.
Übersicht zur Abrechnung und Vergütung der einzelnen Leistungen:
GOP | Leistung | Hinweis | Bewertung (Punkt / Euro) |
---|---|---|---|
37600 | Eingangssprechstunde | max. 6-mal im Krankheitsfall, davon 3-mal auch nur mit Bezugspersonen möglich | 236 / 29,25 je 15 Min. |
37610 | Differentialdiagnostische Abklärung | max. 6-mal im Krankheitsfall, davon 3-mal auch nur mit Bezugspersonen möglich | 231 / 28,63 je 15 Min. |
37620 | Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans | 1-mal im Krankheitsfall | 448 / 55,52, 627 / 77,71 bei mind. 5 Teammitgliedern |
37625 | Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder -psychotherapeuten | 1-mal im Behandlungsfall | 450 / 55,77, 630 / 78,08 bei mind. 5 Teammitgliedern |
37626 | Zuschlag zur GOP 37625 für Leistungen bei Überleitung in die Erwachsenenversorgung | 1-mal im Krankheitsfall, 2-mal mit med. Begründung | 232 / 28,75 |
37630 | Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person | 1-mal im Behandlungsfall | 577 / 71,51, 808 / 100,14 bei mind. 5 Teammitgliedern |
37635 | Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person | max. 5-mal im Behandlungsfall | 166 / 20,57 |
37650 | Fallbesprechung | max. 8-mal im Behandlungsfall | 128 / 15,86 je 10 Min. |
37651 | Zuschlag zur GOP 37650 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern, die nach der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind | max. 8-mal im Behandlungsfall | 128 / 15,86 je 10 Min. |
37655 | Teilnahme an einer Hilfekonferenz | max. 8-mal im Krankheitsfall | 128 / 15,86 je 10 Min |
37656 | Zuschlag zur GOP 37655 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern, die nach der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind | max. 8-mal im Krankheitsfall | 128 / 15,86 je 10 Min. |
Hinweise zur Abrechnung
Nur Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen, die zur Teilnahme an der er psychiatrischen Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche nach der KJ-KSVPsych-Richtlinie berechtigt sind und dies gegenüber der KV Berlin nachgewiesen haben, können die genannten Leistungen abrechnen. Eine Ausnahme stellt die GOP 37650 dar: Patientenorientierte Fallbesprechungen können auch von Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen abgerechnet werden, die nicht an der Komplexversorgung teilnehmen.
Die GOP 37620, 37625, 37630, 37635, 37651 und 37656 können ausschließlich durch den/die Bezugsarzt/-ärztin oder Bezugspsychotherapeuten/-therapeutin abgerechnet werden. Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 37610 und 37620 ist, dass der Patient bzw. die Patientin in dem aktuellen Quartal oder dem Quartal davor in der Eingangssprechstunde war und dafür die GOP 37600 berechnet wurde. Die GOP 37650 und 37655 können auch berechnet werden, wenn die Fall- beziehungsweise Hilfekonferenz telefonisch oder per Video stattfindet. Der Arzt bzw. die Ärztin oder Psychotherapeut:in, der/die eine Videofallkonferenz initiiert, kann zusätzlich den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450) abrechnen.