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01.07.2022

Ab 1. Juli: Kennzeichnung für COVID-19-Leistungen entfällt

Corona-Pandemie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Coronavirus (Themenseite)

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Leistungen, die im Zusammenhang mit COVID-19-Leistungen erbracht werden, nicht mehr mit der SNR 88240 gekennzeichnet werden.

Um den durch die Corona-Pandemie verursachten zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und finanzieren zu können, hatten Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband die Symbolnummer (SNR) 88240 eingeführt. Praxen kennzeichnen damit bisher alle Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind.

Diese Kennzeichnung ist seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr notwendig. Die entsprechende Corona-Sonderregelung ist zum 30. Juni ausgelaufen.

Bereits seit dem 1. Januar 2021 werden die mit der 88240 gekennzeichneten Leistungen nicht mehr extrabudgetär vergütet. Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.