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23.08.2022

Hausärzt:innen können Paxlovid direkt an Patient:innen abgeben

COVID-19-Therapie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


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Hausärztlich tätige Vertragsärzt:innen können bis zu fünf Packungen des oral anwendbaren antiviralen Medikaments Paxlovid® in ihrer Praxis bevorraten und an Risikopatient:innen abgeben.

Aktualisiert am 12.10.2022: Aufgrund der Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde der Abrechnungszeitraum der Leistung vom 30. September 2022 auf den 7. April 2023 verlängert.

Ab sofort können niedergelassene hausärztliche Allgemeinmediziner:innen und Internist:innen das zur COVID-19-Therapie einsetzbare oral anwendbare antivirale Medikament Paxlovid ® in der Praxis bevorraten und bei Bedarf an Patient:innen abgeben. Die Allgemeinverfügung, die den Direktbezug für Praxen regelt, gilt bis zum 25. November 2022. Insgesamt hat der Bund eine Million Behandlungseinheiten Paxlovid® bestellt, die über Apotheken bezogen werden können.

Bestellung über Muster 16

Die Arzneimittel können über die Apotheke bestellt werden, über die auch sonst der Sprechstundenbedarf bezogen wird. Die Verordnung dafür erfolgt:

  • über Muster 16 (rosa Rezept)
  • ohne Nennung von Versichertennamen
  • mit manuellem Eindruck beim Kostenträger „Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)“ und dem Institutionskennzeichen (IK) bei Kassennummer: 103609999

Praxen können bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. Packungen je Praxis beschaffen und bevorraten. Nach Abgabe des Arzneimittels kann dieses in entsprechender Anzahl nachbestellt werden. 

Wichtig: Mit dem Medikament muss ein Informationsblatt an die Patient:innen ausgehändigt werden. Diese Patienteninformation wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitgestellt.

Abrechnung bis April 2023

Die Abrechnung erfolgt mit der Quartalsabrechnung (analog zur Covid-19-Impfung) über die Pseudo-GOP 88125, als Vergütung sind 15 Euro je abgegebene Packung vorgesehen. Bitte beachten: Der Direktbezug von Paxlovid ® ist zunächst bis zum 25. November 2022 geregelt und die Leistung wird vorerst befristet bis zum 7. April 2023 vergütet. Bei Nichtverlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung  können die erbrachten Leistungen spätestens mit der Quartalsabrechnung für das erste Quartal 2023 abgerechnet werden.

Patientenindividuelle Verordnungen weiterhin möglich

Ärzt:innen können auch unabhängig von der neuen Regelung weiterhin patientenindividuell Verordnungen ausstellen, die Patient:innen selbst in der Apotheke einlösen. Auch in diesem Fall wird als Kostenträger das BAS (IK:103609999) eingetragen. Für fachärztlich tätige Vertragsärzt:innen sowie Kinder- und Jugendärzt:innen, auch wenn diese hausärztlich tätig sind, bleibt dies der alleinige Beschaffungs- und Versorgungsweg.

Außerdem können auch vollstationäre Einrichtungen Paxlovid® aus Apotheken beziehen und bevorraten. Die Abgabe an Bewohner:innen erfolgt auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung.

Paxlovid® soll zur Behandlung von symptomatischen, nicht hospitalisierten Patient:innen mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden. Weitere Informationen zum Arzneimittel und der Therapie finden Sie hier. Dort sind auch die Informationen zum Arzneimittel Lagevrio® und monoklonalen Antikörpern aufbereitet, die ebenfalls zur COVID-19-Therapie von Risikopatient:innen eingesetzt werden können.