Die AOK Nordost hat zum 1. Januar 2023 die Anlage 1 des „Frühbehandlungsstrukturvertrags“, die die abrechenbaren Leistungen zur Darmkrebsfrüherkennung regelt, gekündigt.
Vertragsärzt:innen, die am Vertrag gemäß § 73a SGB V zur Weiterentwicklung der Strukturen zur frühzeitigen Behandlung von Krankheiten („Frühbehandlungsstrukturvertrag“) teilnehmen, konnten für AOK-Versichte ab 40 Jahren Leistungen zur Darmkrebsfrüherkennung erbringen. Die AOK Nordost hat den Vertrag über diese Leistungen (Anlage 1) zum Jahresende gekündigt.
Diese Leistungen können ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr im Rahmen des Vertrags erbracht und abgerechnet werden:
- Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms (SNR 99740 / 99740M)
Im Jahr 2022 begonnene Behandlungen können noch bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen werden. Ab dem 1. Juli 2023 können auch die anderen vertraglich vereinbarten Symbolnummern nicht mehr abgerechnet werden.
Auf diese Regelungen haben sich die Vertragspartner in einer Protokollnotiz zur Anlage 1 des Frühbehandlungsstrukturvertrages verständigt.