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30.11.2022

Neue TestV: Präventive Coronatests werden weiter eingeschränkt

Corona-Pandemie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Coronavirus-Testverordnung
Nationale Teststrategie
Coronavirus (Themenseite)

 

Eingeschränkter Anspruch auf Bürgertests seit 25. November, abgesenkte Vergütung ab 1. Dezember und keine präventiven Coronatests ab März 2023 –  das sieht die neue Coronavirus-Testverordnung vor.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Coronavrius-Testverordnung (TestV) mit Wirkung zum 25. November 2022 angepasst. Daraus ergeben sich für Praxen sowie gewerbliche Teststellen, die präventive Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus anbieten und gegenüber der KV Berlin monatlich abrechnen, folgende Änderungen:

Seit 25. November 2022 – eingeschränkte Bürgertestung

Auf eine kostenlose Bürgertestung haben nur noch folgende Personen Anspruch:
Patient:innen und deren Besucher:Innen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe etc.
Menschen mit Behinderung („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“)
Pflegende nach Paragraf 19 SGB XI (z.B. pflegende Angehörige)
Personen bei denen die Testung zur Beendigung einer Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion erforderlich ist

Die Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro sind zum 25. November vollständig entfallen.

Ab 1. Dezember 2022: Vergütung abgesenkt

Die Vergütung für den Abstrich und die Überwachung sowie die Kostenerstattung für die Sachkosten wird zum 1. Dezember abgesenkt:

  • Abstrich 6 Euro (bis 30. November 7 Euro)
  • Sachkosten 2 Euro (bis 30. November 2,50 Euro)

28. Februar 2023: Ende der Testungen nach TestV

Die TestV in derzeit gültiger Fassung läuft am 28. Februar aus. Somit endet im März 2023 nicht nur die Durchführung und Abrechnung von Bürgertests, auch andere präventive Testungen, wie PoC-Antigentests für das Praxispersonal oder Tests zur Aufnahme in Gesundheitseinrichtungen oder vor ambulanten Operationen können dann nicht mehr nach TestV gegenüber der KV Berlin abgerechnet werden.

Bei Symptomen weiterhin PCR-Tests

Bitte beachten: Gesetzliche Verordnungen regeln ausschließlich die Corona-Testungen von asymptomatischen Personen. Personen, die mit für COVID-19 typischen Symptomen in die Praxis kommen, haben weiterhin Anspruch auf eine PCR-Testung als Krankenbehandlung. Diese Personen sind Patient:innen mit einer medizinisch-diagnostischen Indikation. Das Labor wird über Muster 10C beauftragt (TestV: Muster OEGD). Die Abrechnung erfolgt nach EBM über die Quartalsabrechnung (TestV: Monatliche Sammelabrechnung im Online-Portal der KV Berlin).

Eine aktualisierte Übersicht zur Veranlassung aller SARS-CoV-2 Testungen finden Sie hier.