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06.12.2022

Potenzialerhebung und Verordnung: Neue Leistungen im EBM

Außerklinische Intensivpflege

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Mit Start der AKI-RL zum 1. Januar werden neue Leistungen zur Potenzialerhebung und Verordnung in den EBM aufgenommen. Die Abrechnung ist nur mit Genehmigung der KV Berlin möglich.

Zum 1. Januar 2023 tritt die neue Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) in Kraft (siehe Praxis-News vom 29.09.2022). Spätestens ab dem 31. Oktober 2023 sollen Ärzt:innen ausschließlich nach dieser Richtlinie verordnen, die insbesondere die Potenzialerhebung zur Entwöhnung vom Beatmungsgerät mit einschließt. Bis dahin ist übergangsweise die Verordnung und Abrechnung von Leistungen gemäß der bisher hierfür geltenden Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege (HKP-RL) möglich.

Damit die AKI-RL angewendet werden kann, wurden notwendige EBM-Änderungen umgesetzt und Verordnungsformulare angepasst.

Potenzialerhebung ab 1. Dezember abrechenbar

Vor der Verordnung einer außerklinischen Intensivpflege ist in der Regel eine Erhebung des Potenzials zur Beatmungsentwöhnung beziehungsweise Dekanülierung notwendig, denn die meisten Patient:innen sind beatmet und/oder trachealkanüliert. Für diese ärztliche Untersuchung wurden zum 1. Dezember 2022 neue GOP in den Abschnitt 37.7 EBM aufgenommen. Detaillierte Informationen zu den abrechenbaren Leistungen gibt die Praxis-Nachricht der KBV.

Wichtig: Die Leistung kann nur von berechtigten bzw. qualifizierten Ärzt:innen abgerechnet werden und bedarf einer Genehmigung durch die KV Berlin. Informationen zur genehmigungspflichtigen Leistung finden Sie hier.

Verordnung nach AKI-RL ab 1. Januar

Ärzt:innen können ab dem 1. Januar 2023 nach der AKI-RL verordnen. Hierfür wird nicht mehr das Formular 12, sondern der neue Vordruck 62B verwendet. Bei der Durchführung einer Potenzialerhebung werden außerdem die neuen Formulare 62A für das Ergebnis der Potenzialerhebung und 62C für den Behandlungsplan verwendet. Für die Verordnung werden zum 1. Januar 2023 weitere GOP in Abschnitt 37.7 EBM ergänzt. Sie bilden die Verordnung inklusive Behandlungsplan, ärztlicher Koordination und Fallkonferenz ab. Die Details sind der Praxis-Nachricht der KBV zu entnehmen.

Bitte beachten: Ärzt:innen, die bis zum 30. Oktober 2023 weiterhin auf Formular 12 und ohne Potenzialerhebung verordnen, können die neuen Leistungen nicht abrechnen.

Extrabudgetäre Vergütung

Insgesamt werden zum 1. Dezember 2022 und 1. Januar 2023 neun neue Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in den EBM aufgenommen. Die Vergütung erfolgt für die nächsten zwei Jahren extrabudgetär, also außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).