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21.12.2022

Ab 1. Januar 2023: Zuschläge für Terminvermittlungen stehen fest

Terminvermittlungen

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Termine, die durch die Terminservicestelle (TSS) oder Hausärzt:innen vermittelt wurden, werden ab dem 1. Januar höher vergütet. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf die Details geeinigt.

Der Gesetzgeber hat mit Verabschiedung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetztes bestimmt, dass anstelle der Neupatientenregelung höhere Zuschläge für Terminvermittlungen treten sollen. Somit soll ein Vergütungsanreiz für eine schnelle Terminvermittlung geschaffen werden. Im Erweiterten Bewertungsausschuss haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband die Details festgelegt.

Das Wichtigste:
  • Auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale werden bei TSS-Akutfall oder TSS-Terminfälle höhere Zuschläge gezahlt, die zeitlichen Fristen zur Vermittlung wurden angepasst.
  • Neu: Fachärzt:innen können dieselben Zuschläge auch im Hausarztvermittlungsfall abrechnen.
  • Bei TSS-Akutfall, TSS-Terminfälle, Hausärztvermittlungsfälle wird die Behandlung im Arztgruppenfall weiterhin extrabudgetär vergütet.
  • Hausärzt:innen sowie Kinder- und Jugendärzt:innen erhalten bei der erfolgreichen Vermittlung zu Fachärzt:innen 15 Euro (vorher 10 Euro). Die Vermittlungspauschale wird auch bei einer Vermittlungsfrist von bis zu 35 Tagen gezahlt, wenn eine Vermittlung durch die Terminservicestelle oder eigenständige Terminvermittlung durch den Patienten / die Patientin nicht möglich bzw. nicht zumutbar war. Wichtig: Liegt der Termin erst am 24. Tag oder später (max. bis zum 35. Tag) ist in der Abrechnung eine medizinische Begründung anzugeben.

Alle Informationen von den Vermittlungsarten über die Vergütung bis zur Kennzeichnung im PVS sind in zwei Schaubildern übersichtlich zusammengestellt:

Übersicht „TSS-Akutfall, TSS-Terminfall, Hausarztvermittlungsfall: Zuschläge und Kennzeichnungen ab 1. Januar 2023“