Der Bund schränkt das Testangebot weiter ein. Seit 16. Januar besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertests zur „Freitestung“ nach einer Corona-Infektion zum Beenden der Absonderung.
Der Bund schränkt das Angebot an anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen weiter ein, bevor es nach dem 28. Februar gänzlich eingestellt wird. Die Testverordnung wurde entsprechend angepasst. Damit sind auch Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind seit dem 16. Januar 2023 nicht mehr kostenfrei.
Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben bis einschließlich 28. Februar nur noch
- Patient:innen, Bewohner:innen und Besucher:innen in Einrichtungen wie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, Dialysezentren oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Pflegende Angehörige (nach Paragraf 19 SGB XI)
- Menschen mit Behinderung und die bei ihnen beschäftigten Personen („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“)
Für medizinisches Personal, das sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit testen lassen muss, besteht weiterhin der Anspruch auf Testung. Mitarbeiter:innen von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Das ist ebenfalls neu
- Ab dem 1. März 2023 können keine Leistungen mehr auf Grundlage der TestV erbracht werden.
- Die Ansprüche auf Testungen im neu gefassten Leistungsumfang bleiben nur noch bis zum 28. Februar 2023 bestehen.
- Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, sind spätestens bis zum 31. Januar 2023 bei der KV Berlin abzurechnen, das gilt auch für etwaige Korrekturabrechnungen. Bitte reichen Sie Ihre (Korrektur-) Abrechnungen schriftlich unter Angabe Ihrer BSNR bei der KV Berlin (Corona-Testzentren-Berlin@kvberlin.de) ein. Eine Abrechnung dieser Leistungen ist nicht mehr über das Abrechnungsportal der KV Berlin möglich.
- Leistungen, die ab dem 01. Dezember 2022 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.
Bitte beachten Sie: Außerhalb dieser Fristen können keine Leistungen mehr nach dieser Verordnung abgerechnet werden.