In den Mutterschaftsrichtlinien werden allein die mit Schwangerschaft und Geburt verbundenen ärztlichen Leistungen geregelt. Für eine Klarstellung wurde der Delegationshinweis gestrichen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Formulierung „Die Hebammenhilfe nach § 24d SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie“ in die Mutterschafts-Richtlinien aufgenommen und die bisherige Regelung zum Delegationsvorbehalt aus den Richtlinien gestrichen (Abschnitt A Nummer 7).
Mit den Änderungen soll klargestellt werden, dass in den Mutterschaftsrichtlinien nur ärztliche Leistungen, nicht aber der Betreuungsumfang durch Hebammen geregelt wird.
Weitere Informationen gibt die PraxisNachricht der KBV.