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01.03.2023

Beauftragung von PCR-Tests über Formular 10

Corona-Testungen

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Coronavirus (Themenseite)

Für die Beauftragung eines PCR-Labortests auf SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten nutzen Praxen ab sofort das Formular 10. Die Formulare OEGD und 10C sind seit dem 1. März nicht mehr gültig.

Die eigens für Coronatests eingeführten Formulare OEGD und 10C haben ihre Gültigkeit verloren. Hintergrund ist der Wegfall der Ansprüche auf präventive Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums zum 1. März.

Für die Beauftragung eines PCR-Labortests auf SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patient:innen nutzen Praxen ab dem 1. März das Formular 10.

Bitte beachten: Coronatests bei Patient:innen mit COVID-19-Symptomen sind nach ärztlicher Indikationsstellung weiterhin eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Vergütung für den Abstrich ist wie bisher in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten. Labore rechnen wie bisher für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab. Hinweis: PCR-Test (GOP 32816) und Labor-Antigentest (GOP 32779) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis.

Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, zum Beispiel der privaten Krankenversicherung.