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14.02.2023

Seit 1. Januar: Keine Vergütung für DIGA-Erstverordnung

Neu im EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Verordnung DIGA (Infoseite)

Seit dem 1. Januar 2023 ist die Erstverordnung einer DIGA Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen. Die GOP 01470 und die Pauschale 86701 können nicht mehr abgerechnet werden.

Seit März 2021 konnte die Erstverordnung einer Digitalen Gesundheitsanwendungen (DIGA) über die GOP 01470 (18 Punkte / 2 Euro) abgerechnet werden. Analog dazu konnten Kinderärzt:innen für Versicherte zwischen 12 und 17 Jahren die Pauschale 86701 (18 Punkte / 2 Euro) abrechnen. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte die Vergütung für die Erstverordnung einer DIGA damals in den EBM aufgenommen, um die Besonderheiten der ärztlichen Leistung in der Einführungsphase der neuen Versorgungsform abzubilden.

Zum 1. Januar 2023 wurde die Leistung der DIGA-Erstverordnung in den Anhang 1 des EBM überführt, sodass die Erstverordnung nunmehr Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM ist. Entsprechend wurden zu Jahresbeginn die GOP 01470 und Pauschale 86701 aus dem EBM gestrichen und können somit nicht mehr abgerechnet werden, das gilt auch für die Abrechnung im Rahmen der Videosprechstunde (GOP 01470V).