Ab dem 1. April ist die Ausstellung einer Telefon-AU nur noch möglich, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Auch weitere Corona-Sonderregelungen enden.
Um Infektionsrisiken zu reduzieren und die Praxen zu entlasten, war es während der Corona-Pandemie möglich, Patient:innen mit leichten Infekten der oberen Atemwegsinfekten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Telefon auszustellen. Diese Sonderregelung endet am 31. März 2023. Auch das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes ist dann nicht mehr per Telefon möglich.
Zum 1. April tritt stattdessen eine neue dauerhafte Regelung in Kraft: Vertragsärzt:innen dürfen nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen, wenn die Personen einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung unterliegen oder eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung besteht. Diese Regelung setzt das Vorliegen einer Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz (beispielsweise eine Corona- oder Affenpocken-Infektion) voraus. Sowohl die Erstbescheinigung als auch die Folgebescheinigungen können in diesen Fällen für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung.
Weiterhin gilt, dass kein Anspruch auf eine telefonische Krankschreibung besteht. Ist eine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer telefonischen Konsultation nicht möglich, sollte von einer Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer telefonischen Konsultation abgesehen werden und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung verwiesen werden.
Weitere Corona-Sonderregelungen laufen aus
Ebenfalls zum 31. März 2023 endet die Sonderregelung bei den Kinder-Früherkennungsuntersuchungen: Für die U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gelten ab April wieder die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten. Die verschobenen Untersuchungen können bis zum 30. Juni 2023 nachgeholt werden.
Zum 7. April 2023 laufen außerdem die letzten noch gültigen Corona-Sonderregelungen aus – dazu gehören die Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten und der Substitutionstherapie sowie die Verordnungsregelungen für das Entlassmanagement.
Weitere Informationen zu den Corona-Sonderregelungen sind auf der Website der KBV zu finden.