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16.05.2023

Neufestsetzung RLV/QZV in 2023: Hinweise zur Antragsstellung

Honorar

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


In bestimmten Fällen können Praxen eine Neufestsetzung ihres Budgets beantragen. Die dafür geltende Verwaltungsrichtlinie wurde angepasst und ist jetzt auf der Website der KV Berlin einsehbar.

Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, die Neupatientenregelung zu streichen, musste auch der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ab 2023 grundlegend verändert werden. So wird seit diesem Jahr das Budget wieder als Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) zugewiesen und basiert auf den Fallzahlen des Vorjahresquartals.

Wie die Neufestsetzung des RLV/QZV zu erfolgen hat, ist in einer Verwaltungsrichtlinie festgeschrieben. Die für 2023 angepasste Fassung der Richtlinie wurde jetzt auch der Website der KV Berlin veröffentlicht.

Die RLV-Zuweisung für das 3. Quartal 2023 wird den Praxen ab dem 16. Juni 2023 zugestellt. Um Anträge auf Neufestsetzung effizient zu bearbeiten, bittet die KV Berlin insbesondere Folgendes bei der Antragstellung zu beachten:

Antragsberechtigung beachten

Ist aus Sicht der Praxis eine Neufestsetzung des Budgets erforderlich, können niedergelassene oder ermächtigte Ärzt:innen einen Antrag bei der KV Berlin stellen. Soll die Neufestsetzung für angestellte Ärzt:innen erfolgen, muss der Antrag von den anstellenden Ärzt:innen gestellt werden. Bei ärztlichen geleiteten Einrichtungen und MVZ sind die jeweils zuständigen ärztlichen Leiter:innen bzw. Vertretungsberechtigten antragsberechtigt.

Rechtzeitige Antragsstellung im Online-Portal

Die Anträge werden am besten digital im Online-Portal unter „Meldungen / Anträge an die KV“ -> „Anträge RLV/QZV“ gestellt. Soll das RLV/QZV für das aktuelle Quartal neu festgesetzt werden, muss der Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheides für das jeweilige Quartal gestellt werden. Außerdem kann der Antrag für maximal vier Quartale in die Zukunft gestellt werden. Bitte beachten: In bestimmten Fällen kann eine Bearbeitung erst nach Vorlage der Abrechnungsdaten des zu bescheidenen Quartals erfolgen. Das ist zum Beispiel bei Praxisbesonderheiten der Fall oder wenn Patient:innen von geschlossenen Praxen übernommen wurden.

Ist der Antrag auf Neufestsetzung bei der KV Berlin eingegangen, erfolgt die Prüfung und anschließende Bescheidung durch die zuständige Abteilung (Abrechnung II/Praxisbudget und Mengensteuerung).

Neufestsetzung bei niedrigerem Versorgungsgrad möglich

Gemäß aktueller Verwaltungsrichtlinie (3.1.5) besteht seit 2023 auch die Möglichkeit, das RLV/QZV einer Praxis anzuheben, wenn sich ein Praxisstandort in einem Verwaltungsbezirk befindet, der isoliert betrachtet für die betreffende bedarfsplanungsrelevante Arztgruppe einen Versorgungsgrad von weniger als 100 Prozent aufweist. Wenn aus diesem Grund signifikant mehr Versicherte im Quartal behandelt werden, kann ein Antrag auf Neufestsetzung des Budgets gestellt werden.

In diesen Fällen können Anträge abgelehnt werden

Anträge können abgelehnt werden, wenn 

  • die tatsächlichen Leistungsanforderungen des Antragsquartals mit Bekanntgabe des entsprechenden Honorarfestsetzungsbescheides bereits vorliegen und 
  • der Honorarfestsetzungsbescheid hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen Leistungsanforderung nicht widerspruchsbehaftet ist und
  • das ursprünglich zugewiesene RLV/QZV unterschritten wurde. 

Kein Widerspruch gegen den Honorarfestsetzungsbescheid

Bitte beachten: Wegen eines noch laufenden Antragsverfahrens auf Neufestsetzung des RLV/QZV muss kein Widerspruch gegen den für das Quartal geltenden Honorarfestsetzungsbescheid eingelegt werden. Bewilligte Neufestsetzungen des Budgets werden auch unabhängig vom Honorarfestsetzungsbescheid im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung berücksichtigt. Für Gründe, die nicht die Zuweisung betreffen (z. B. falscher Punktwert; Streichen von Leistungen usw.), ist weiterhin ein Widerspruch gegen den Honorarfestsetzungsbescheid notwendig.