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19.06.2023

Ab 1. Juli: Neue GOP zur mikrobiologischen Diagnostik

Neu im EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Im Zusammenhang mit den Arzneimitteln Livtencity® und Roctavian® werden zum 1. Juli 2023 drei neue GOP in den EBM aufgenommen.

Nachdem der G-BA die Fachinformationen der Arzneimittel Livtencity® und Roctavian® im Rahmen der frühen Nutzenbewertung geprüft hat, nimmt der Bewertungsausschuss (BA) zum 1. Juli 2023 neue Leistungen in den EBM auf.

AAV-Antikörper-Nachweis: GOP 32674

Das Arzneimittel Roctavian® kann zur Behandlung von schwerer Hämophilie A (kongenitalem Faktor-VIII Mangel) bei erwachsenen Patient:innen ohne Faktor-VIII-Inhibitoren in der Vorgeschichte und ohne nachweisbare Antikörper gegen Adeno-assoziiertes Virus Serotyp 5 (AAV5) angewendet werden. Ist eine Untersuchung auf Antikörper gegen das Adeno-assoziierten Virus (AAV) notwendig, kann ab dem 1. Juli 2023 die GOP 32674 (40 Euro) abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass diese Untersuchung im Rahmen der Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung laut Fachinformation obligat ist.

Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.

Cytomegalievirus: GOP 32818 und 32820

Mit dem Arzneimittel Livtencity® kann eine therapierefraktäre Cytomegalievirus (CMV)-Infektion und/oder CMV-Erkrankung bei Erwachsenen behandelt werden, die sich einer hämatopoetischen Stammzelltransplantation oder einer Transplantation solider Organe unterzogen haben. 

Für die Behandlung von organtransplantierten und immunsupprimierten Personen können ab dem 1. Juli 2023 folgende Leistungen abgerechnet werden:

  • Bestimmung der CMV-DNA-Konzentration: GOP 32818 (44,50 Euro)
  • genotypische CMV-Resistenztestung: GOP 32820 (260 Euro) 

Die Vergütung für die GOP 32820 erfolgt zunächst extrabudgetär.

Bitte beachten: Die Abrechnung der genannten drei GOP setzt eine Genehmigung der KV Berlin nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor (Paragraf 135 Abs. 2 SGB V) voraus.