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29.06.2023

Digitalgesetz soll Digitalisierung im Gesundheitswesen beschleunigen

Digitalisierung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

Pressemeldung BMG

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf für das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ – kurz „Digital-Gesetz (DigiG)“ – vorgelegt. Die wichtigsten Inhalte für Praxen im Überblick.

Elektronische Patientenakte (ePA)

  • Das für die Weiterentwicklung der ePA angekündigte Opt-out-Verfahren soll mit dem DigiG gesetzlich geregelt werden. Die Bereitstellung erfolgt durch die Krankenkassen.
  • Die ePA soll mit strukturierten Daten  „vollumfänglich, weitestgehend automatisiert“ befüllt werden. Erste Anwendungsfälle für solche strukturierten Daten sind der digital gestützte Medikationsprozess, die Patientenkurzakte und Labordatenbefunde.

Elektronisches Rezept (E-Rezept)

  • Das E-Rezept soll für Versicherte besser nutzbar werden und sich als voll digitaler Standard in der Arzneimittelversorgung etablieren.
  • Das E-Rezept soll ab dem 1. Januar 2024 verbindlich eingeführt werden.
  • Die E-Rezept-App soll in die ePA-Apps der Krankenkassen integriert werden.
  • Aus dieser integrierten E-Rezept-App heraus sollen Versicherte digitale Identitäten, NFC-fähige elektronische Gesundheitskarten (eGK) sowie dazugehörige PINs beantragen können.
  • Krankenkassen werden verpflichtet, ihre Versicherten über das E-Rezept zu informieren.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sollen tiefer in die medizinische Versorgung integriert werden, wenn sie nutzenstiftend sind:
  • DiGA sollen auf Medizinprodukte der Risikoklasse IIb ausgeweitet werden.
  • Die Preisgestaltung soll stärker an Erfolgskriterien ausgerichtet werden.

Telemedizin/Videosprechstunden

  • Mit verschiedenen Regelungen sollen auch Videosprechstunden verstärkt eingesetzt werden können:
  • Der Bewertungsausschuss (BA) soll die mengenmäßige Begrenzung der Leistungen im EBM aufheben, die im Quartal als Videosprechstunde erbracht werden können (aktuell 30 Prozent).
  • Der BA darf Qualitätszuschläge für Videosprechstunden festlegen.
  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) soll bis zum 30. April 2024 ein elektronisches System zur Vermittlung telemedizinischer Leistungen an Versicherte und zur Unterstützung der telemedizinischen Leistungserbringung errichten.

Weiterer Entwurf zur besseren Gesundheitsdatennutzung

Neben dem Referentenentwurf zum Digital-Gesetz hat das BMG einen Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten vorgelegt, das „Gesundheitsdatennutzungsgesetz“ (GDNG). Unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Standards sollen damit bürokratische und organisatorische Hürden für die Datennutzung abgebaut werden. Als zentraler Akteur einer nationalen Gesundheitsdateninfrastruktur soll eine „Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten“ eingerichtet werden. Diese soll als Mittler zwischen datenhaltenden Stellen und Datennutzenden dienen.

Insbesondere erhalten mit dem Gesetz die Krankenkassen mehr Rechte, die Daten ihrer Versicherten auszuwerten. So sollen Kranken- und Pflegekassen datengestützte Auswertungen durchführen können – zum individuellen Gesundheitsschutz ihrer Versicherten sowie zur Verbesserung der Versorgung und Patientensicherheit. In diesem Rahmen soll auch die individuelle Ansprache von Versicherten möglich sein, zum Beispiel, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung identifiziert wird. Eine solche automatisierte Verarbeitung von Daten soll „ohne Einwilligung der betroffenen Person“ möglich sein, ein Widerspruchsrecht ist vorgesehen.

Weitere Informationen zu beiden Gesetzesvorhaben finden Sie auf der Website des BMG.