Ab August 2023 können auch Schmerztherapeut:innen die Pauschale für die Verlaufskontrolle bei Anwendung einer vorläufigen digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) abrechnen.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können im Rahmen einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung verordnet werden, wenn sie im Verzeichnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind. Das gilt auch für DiGA, deren positiver Versorgungseffekt noch nachgewiesen werden muss und die deshalb nur vorläufig in das Verzeichnis aufgenommen worden sind.
Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können für diese vorläufig aufgenommenen DiGA eine Pauschale für die Verlaufskontrolle und Auswertung abrechnen (GOP 86700, 7,12 Euro). Ab August 2023 ist die Abrechnung dieser GOP auch für alle Ärzt:innen mit der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie möglich.
Die Vergütung, im Zusammenhang mit zur Erprobung vorläufig in das BfArM-Verzeichnis aufgenommenen DiGA, ist in Anlage 34 zum BMV-Ärzte geregelt. Die darin enthaltene Liste der Arztgruppen, die die Leistungen abrechnen können, wird entsprechend angepasst.
Weitere Informationen zur Verordnung einer DiGA sowie zur Abrechnung der GOP 86700 auf der Infoseite.