Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) wird auch im kommenden Jahr mit etwa 10 Euro vergütet. Der Bewertungsausschuss hat die befristete Vergütungsregelung verlängert.
Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen können vorerst bis zum 14. Januar 2025 die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 abrechnen. Bisher war die Abrechnung bis 31. Dezember 2023 befristet. Die GOP wird mit 89 Punkten (2023: 10,23 Euro) bewertet und extrabudgetär vergütet. Bestandteile der Leistung sind das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zählt nicht dazu. Die GOP kann einmal pro Patient:in abgerechnet werden. Sind bereits Einträge in der ePA vorhanden, ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig, stattdessen ist die GOP 01647, die reguläre Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung, zu berechnen (15 Punkte, 2023: 1,72 Euro).
Laufzeit kann sich noch ändern
Durch das Digital-Gesetz, das noch nicht beschlossen wurde, kann sich die Laufzeit der GOP 01648 noch ändern. Der Gesetzesentwurf zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens sieht vor, dass Vertragsärzt:innen ab 15. Januar 2025 bestimmte Behandlungsdaten in die ePA einpflegen müssen, es sei denn, die Versicherten widersprechen ausdrücklich (Opt-out-Prinzip) – die mit dem Opt-out verbundenen ePA-Regelungen könnten neue Vergütungsregelungen erfordern. Der Termin des Inkrafttretens der mit dem Opt-out verbundenen ePA-Regelungen kann sich noch ändern. Die Laufzeit der GOP 01648 kann sich entsprechend noch verkürzen oder verlängern.