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24.10.2023

Anpassung im EBM und neue Formulare

Außerklinische Intensivpflege

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Seit 1. Oktober können weitere Arztgruppen die Verordnung und Potenzialerhebung bei der außerklinischen Intensivpflege abrechnen. 

Im Juli 2023 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass neben Hausärzt:innen und bestimmten Facharztgruppen alle anderen Vertragsärzt:innen außerklinische Intensivpflege verordnen können, sofern sie Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder tranchealkanülierten Versicherten nachweisen können. Ebenso können weitere Facharztgruppen das entwöhnungs- und Dekanülierungspotenzial bei Kindern und Jugendlichen sowie jungen Volljährigen erheben, etwa Kinder- und Jugendmediziner mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie (siehe Praxis-News vom 24.07.2023). 

Diese Erweiterungen werden ab 1. Oktober 2023 im EBM berücksichtigt. Dort stehen im Abschnitt 37.7 mehrere spezifische Gebührenordnungspositionen (GOP) für die außerklinische Intensivpflege bereit. Berechnen können sie Ärztinnen und Ärzte, die die Qualifikationsanforderungen der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie erfüllen. Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Orthopäden, sofern sie die Kompetenzen zur Durchführung von Potenzialerhebungen erfüllen und über eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen, können die GOP 37700, 37701, 37704, 37705, 37710 und 37711 berechnen.

Neue Formulare

Ab 31. Oktober 2023 darf zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nur noch das neue Formular 62B verwendet werden. Das Formular 12, das Praxen übergangsweise für die häusliche Krankenpflege nutzen dürfen, endet dann. Von den Krankenkassen werden dann nur noch die neuen Formulare akzeptiert. Dem Formular 62B „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“ muss das ausgefüllte Formular 62C „Behandlungsplan“ beigelegt werden. Die Potenzialerhebung erfolgt auf Formular 62A. Musterdokumente der Formulare 62A, 62B und 62C stellt die KBV zusammen mit Ausfüllhinweisen auf ihrer Website bereit. 


Folgende Fachärzt:innen können verordnen/abrechnen:

  • Hausärzt:innen und alle weiteren Vertragsärzt:innen mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten. Sie benötigen eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die sie beantragen müssen.
  • Fachärzt:innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin / für Innere Medizin und Pneumologie / für Anästhesiologie / für Neurologie / für Kinder- und Jugendmedizin. Sie benötigen keine Genehmigung.
  • Fachärzt:innen mit Genehmigung zur Potenzialerhebung. Sie benötigen eine Genehmigung für die Potenzialerhebung, aber keine für die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege.

Leistungen im EBM:

GOPLeistungVergütung
GOP 37710Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C, höchstens dreimal im Krankheitsfall167 Punkte / 19,19 Euro
GOP 37711Zuschlag Koordination, einmal im Behandlungsfall275 Punkte / 31,60 Euro
GOP 37720Fallkonferenz, höchstens achtmal im Krankheitsfall

86 Punkte / 9,88 Euro