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24.10.2023

Aktuelle EBM-Änderungen

EBM

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Der Bewertungsausschuss hat Detailänderungen im EBM beschlossen, die zum 1. Oktober 2023 beziehungsweise ab 1. Januar 2024 gelten.

Änderungen zum 1. Oktober:

  • Konsultationspauschale (GOP 01436)
    Hier gab es eine Angleichung der zweiten Anmerkung an die Regelung in Nummer 4.1 der Allgemeinen Bestimmung. Der Arzt-Patienten-Kontakt kann somit auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen.
  • Zuschlag Videosprechstunde (GOP 01450)
    Die GOP 08622 (Reproduktionsmedizinische Beratung und Aufklärung im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Kryo-RL) wurde aus der Leistungslegende der GOP 01450 gestrichen. 
  • Serienangiographie (GOP 34283)
    Hier wurde festgelegt, dass eine farbcodierte Untersuchung der Duplexsonographie (GOP 33075) im Behandlungsfall neben der Serienangiographie möglich ist.
  • MRT (Abschnitt 34.4)
    Die Bestrahlungsplanung mittels MRT gemäß Abschnitt 34.4.6 muss nicht in vier Sequenzen durchgeführt werden. 

Änderungen zum 1. Januar 2024:

  • HIV-Präexpositionsprophylaxe
    Die medikamentöse HIV-Präexpositionsprophylaxe für Versicherte mit einem substanziellen HIV-Risiko wird weiterhin extrabudgetär vergütet. Eine Überprüfung der Leistungsmengenentwicklung der Leistungen des Abschnitts 1.7.8 sowie der GOP 32850 hat ergeben, dass eine Überführung in die MGV noch nicht vorgenommen werden kann. Die extrabudgetäre Vergütung wird für zwei weitere Jahre bis 31. Dezember 2025 empfohlen. Außerdem gab es Anpassungsbedarf bei der GOP 01922 Kontrolle im Rahmen der Präexpositionsprophylaxe. Die GOP wird zum 1. Januar 2024 in eine Pauschale überführt, die Bewertung angepasst.
  • Reha-Verordnungen
    Die Verordnung medizinischer Rehabilitation wird weiterhin extrabudgetär vergütet. Die bisher bis 31. Dezember 2023 befristete Vergütung nach GOP 01611 wird bis 31. Dezember 2024 verlängert. Bis 30. September 2024 wird der Bewertungsausschuss prüfen, ob eine Überführung in die MGV zum 1. Januar 2025 vorgenommen werden kann.