In den Berliner Vereinbarungen über die Durchführung von Schutzimpfungen wurden neue SNRn gefasst. Hintergrund ist die Anpassung der SI-RL an die Omikron-Varianten angepassten COVID-19-Impfstoffe.
Mit Wirkung zum 14. September wurden die Anlagen 1 der mit der AOK Nordost sowie die mit den anderen Krankenkassenverbänden geschlossenen Vereinbarungen zur Durchführung von Schutzimpfungen im Land Berlin angepasst. Die Anpassungen sind in der 3. Änderungsvereinbarung der AOK Nordost und der 4. Änderungsvereinbarung mit allen anderen Krankenkassen festgehalten.
Hintergrund ist die Einigung der KV Berlin mit den Krankenkassen bzgl. der Vergütung der Impfleistungen mit den an die Omikron-Varianten angepassten COVID-19-Impfstoffen Mitte September 2023. Danach können u. a. die Impfungen der XBB.1.5-Varianten-adaptierter COVID-19 Impfstoffe seit dem 14. September 2023 im Rahmen der Quartalsabrechnung bei der KV Berlin abgerechnet werden (siehe PID vom 27.09.2023).
Aufnahme der Impfungen an die Omikron-Varianten angepassten COVID-19-Impfstoffe
Die Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) ist durch die Umsetzung der STIKO Empfehlungen „Implementierung der COVID-19-Impfungen“ und „Einsatz von Pneumokokken-Konjugatimpfstoffen“ geändert worden. In Anlage 2 der SI-RL wurden die Dokumentationsnummern für die einzelnen COVID-19-Impfstoffe neu gefasst. Dementsprechend wurde die Anlage 1 (Symbolnummern (SNR) und Vergütungen) der oben genannten Impfvereinbarungen neu gefasst und ersetzt, da die Impfvereinbarungen auf die Regularien der SI-RL aufbauen:
- Diese Symbolnummern sind seit 14. September 2023 nicht mehr über die KV Berlin abrechenbar:
Impfungen | SNRn (SI-RL-Dokumentationsnummern) | |
Comirnaty | 88331R | 88331X |
Spikevax | 88332R | 88332X |
JCOVDEN | 88334R | 88334X |
Nuvaxovid | 88335R | 88335X |
- Entsprechend den Empfehlungen der STIKO sind nunmehr Auffrischimpfungen mit der Endung „R“ für die Omicron-Varianten angepassten Impfungen vorgesehen, dies betrifft aktuell folgende Impfungen:
Impfungen | SNRn (SI-RL-Dokumentationsnummern) | |
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.4-5 | 88337R | |
Comirnaty bivalent mit Omicron BA.1 | 88340R | |
Corminaty bivalent mit Omicron XBB.1.5 | 88342R | |
Spikevax bivalent mit Omicron BA.4-5 | 88338R | |
Spikevax bivalent mit Omicron BA.1 | 88341R |
Wichtig: Für die Abrechnung der o.g. Vereinbarungen durchgeführten Leistungen gelten die in Anlage 1 zu diesen Vereinbarungen genannten SNRn und Punktbewertungen. Die SNRn entsprechen den Dokumentationsnummern der Anlage 2 der SI-RL des GBA über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V in der jeweils geltenden Fassung.
Bitte beachten Sie: Die gemäß § 1 der COVID-19-Vorsorgeverordnung hinausgehenden Impfungen, die nicht in der Anlage 1 der Impfvereinbarungen enthalten sind, können nicht über die KV Berlin abgerechnet werden. Diese Impfungen sind gegenüber Ihren Patient:innen ausschließlich per GOÄ abrechenbar. Die Patient:innen können die GOÄ-Rechnung bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
Die 3. Änderungsvereinbarung der AOK Nordost und die 4. Änderungsvereinbarung mit allen anderen Krankenkassen sowie die Anlagen 1 sind auf der Infoseite zu den Impfvereinbarungen hinterlegt.