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31.10.2023

Neue Festsetzung der TI-Regelungen

Telematikinfrastruktur

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Seit dem 3. Quartal 2023 gelten neue Regelungen bei der Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI). Die KV Berlin hat nun das Prüfverfahren zur Nachweispflicht festgelegt.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte die zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Festlegung zur Finanzierung der TI angepasst (siehe Praxis-News vom 12.09.2023). Eine wichtige Änderung betrifft die Umstellung auf eine monatliche Pauschale. Die Praxen erhalten die Pauschale aber nur, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen. Anderenfalls wird die Pauschale reduziert beziehungsweise nicht ausgezahlt. Nun steht auch das Prüfverfahren durch die KV Berlin fest.

Folgende Fachanwendungen (§ 5 Abs. 1) müssen Praxen für die volle monatliche Pauschale nachweisen (richtet sich nach BSNR, nicht nach Leistungsort):

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), der Nachweis gegenüber der KV ist erst im 4. Quartal 2023 zu erbringen
  • ab dem 1. März 2024: elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen  

Können Praxen eine Fachanwendung nicht nachweisen, erfolgt eine Reduktion um 50 Prozent.
Können Praxen zwei (oder mehr) Fachanwendungen nicht nachweisen, erfolgt die Auszahlung der Pauschale nicht.

Nachweis gegenüber der KV Berlin

Grundsätzlich müssen die oben genannten Fachanwendungen von allen Leistungserbringern nachgewiesen werden. Einen Großteil der Anwendungen kann die KV Berlin aus den Feldkennungen der Abrechnungsdateien auslesen. Künftig soll der Nachweis auf diesem Weg auch bei allen anderen Anwendungen, bei denen es bisher nicht geht, möglich sein.

Folgende Anwendungen kann die KV Berlin über die Abrechnungsdateien auslesen:

AnwendungFeldkennung 0224Feldkennung 0225Feldkennung 0226
ePAMind. 401
ePA 2.0521
E-Rezept (ab 1. Januar 2024 Pflicht)Mind. 4+11
NFDMMind. 331
eMPMind. 341

 

 
Die neuen Regelungen sehen die Installation der aktuellsten Version der jeweiligen Fachanwendung vor. Bei der elektronischen Patientenakte gewährt die KV Berlin für die Quartale 3/2023 und 4/2023 eine Kulanz, sodass hier auch die ePA Stufe 1 gelten kann.

Bitte beachten Sie: Reichen Sie keine schriftlichen Nachweise über die Installation der Fachanwendungen ein! Das Auslesen der Feldkennung erfolgt automatisch und wird von der KV Berlin bei den Praxen vermerkt.

Folgende Anwendungen kann die KV Berlin nicht über die Abrechnungsdateien auslesen:

  • KIM
  • eAu (ab Quartal 4/2023 verpflichtend)
  • eArztbrief (ab 1. März 2024 verpflichtend)

Für diese Anwendungen müssen Praxen im Online-Portal eine Erklärung abgeben, indem sie per Häkchen bestätigen, entsprechende Anwendung installiert zu haben und diese in der Praxis nutzbar ist. Neben dem Häkchen muss die Angabe des Quartals erfolgen, in dem die Anwendung installiert wurde. Bis Mitte November wird im Online-Portal ein entsprechendes Formular implementiert. Die KV Berlin behält sich das Recht vor, Angaben über entsprechende Nachweise zu überprüfen. 

Wichtig: 

  • überträgt eine Praxis keine Produkttypversion (PTV), erhält sie auch keine Pauschale
  • auch ruhende Praxen erhalten weiterhin die Pauschalen
  • wenn eine Praxis Vorbehalte gegen die Reduktion bzw. Streichung der Pauschale hat, muss sie in Widerspruch gehen – eine manuelle Aufhebung der Reduktion/Streichung von Seiten der Honorarabteilung ist nicht möglich

 

Ausgenommene Fachgruppen (nach § 5 Abs. 4)

Fachgruppen, die bestimmte Fachanwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen, sind von den Anwendungen bzw. der Nachweispflicht befreit. Die betrifft folgende Fachgruppen:

FachgruppeHGAusgenommene Anwendungen
FÄ für Anästhesiologie  HG 08  NFDM, eMP, eAU, eRezept
FÄ für Radiologie, 
FÄ für Radiologische Diagnostik oder 
FÄ für Diagnostische Radiologie 
HG 33NFDM, eMP, eAU, eRezept
FA für Laboratoriumgemeinschaft oder MikrobiologieHG 50NFDM, eMP, eAU, eRezept
FA für Laboratoriumsmedizin oder MikrobiologieHG 51NFDM, eMP, eAU, eRezept
FA für PathologieHG 52 NFDM, eMP, eAU, eRezept
Psychologischer PsychotherapeutHG 61 eAU, eRezept
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut HG 62eAU, eRezept
FA für Psychosomatische Medizin und PsychotherapieHG 63eAU, eRezept
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige FA HG 64eAU, eRezept
Ausschließlich psychotherapeutisch tätige HausärzteHG 65eAU, eRezept
Gesundheitszentrum für Flüchtlinge, PsychotherapeutHG 66eAU, eRezept
Mammographie-Screening ÄrzteHG 78NFDM, eMP, eAU, eRezept


  
Praxen können für einzelne Quartale manuell von bestimmten Fachanwendungen ausgenommen werden, wenn sie diese aufgrund von unvorhersehbaren bzw. nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegenden Umstände nicht installieren konnten.

Die KV Berlin gibt den Praxen so eine Ausnahmemöglichkeit. Betroffene Praxen wenden sich hierzu mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und einer Bestätigung des Herstellers an die KV Berlin. Wenn keine Bestätigung des Herstellers mitgesendet wird, kann der Antrag nicht geprüft werden. 
Bitte beachten: Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen! Nur bei triftigen Gründen, die nicht im Verschuldensbereich der Praxis liegen (z. B.: Lieferengpässe, etc.) können Ausnahmen gemacht werden. Wenn der Antrag positiv bewertet wird, trägt die KV Berlin die Praxis für das jeweilige Quartal in eine Ausnahmeliste ein. Eine Reduktion der Pauschalen wird dadurch im entsprechenden Quartal verhindert. 

Eine Übersicht zu den monatlichen Pauschalen ab 1. Juli 2023 hat die KBV aufgestellt.