Der Bewertungsausschuss hat den Anhang 2 zum EBM mit dem Verzeichnis der operativen Prozeduren mit Wirkung zum 1. Januar 2024 angepasst.
Der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) zur Kodierung von ambulanten und belegärztlichen Operationen wird jährlich durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aktualisiert. Danach passt der Bewertungsausschuss den Anhang 2 des EBM an die neue OPS-Version an und nimmt gegebenenfalls weitere Änderungen vor.
Der Anhang 2 enthält alle Operationen, die Vertragsärzte ambulant und belegärztlich durchführen und nach EBM (Kapitel 31.2 und 36.2) abrechnen dürfen.
Anpassungen an die neue OPS-Version
Zur jährlichen Aktualisierung des Anhang 2 gehört die Aufnahme neuer OPS-Kodes, die Streichung ungültig gewordener Kodes sowie die redaktionelle Änderung von einzelnen Bezeichnungen.
Neu aufgenommen werden ab Januar unter anderem Kodes für die Destruktion von Nervengewebe sowie aus den Bereichen der freien Hauttransplantation für den permanenten Hautersatz mit alloplastischem oder xenogenem Material inklusive der Versorgung von Verbrennungen und Verätzungen. Hinzukommen außerdem OPS-Kodes für gefäßchirurgische Eingriffe aufgrund von Anpassungen in der OPS-Systematik mit einer differenzierten Lokalisationsangabe bei den Varizeneingriffen.
Gestrichen werden Kodes der Varizenchirurgie mit veralteter Lokalisationsangabe und die Exzision von (erkranktem) Knochen- und Gelenkgewebe am Wirbelbogen.
Aufnahme weiterer 33 Verfahren
Neben der jährlichen Aktualisierung hat der Bewertungsausschuss beschlossen, den Anhang 2 um 33 weitere Verfahren zu ergänzen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Biopsien an der Prostata und an Gelenken, Inzisionen im Bereich der Augen und der männlichen Geschlechtsorgane und die Revision von venösen Katheterverweilsystemen.
Die Aufnahme erfolgt in Vorbereitung der dreiseitigen Verhandlungen zwischen KBV, GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft zur Erweiterung des Katalogs für ambulantes Operieren im Krankenhaus, kurz AOP-Katalog. Denn alle im AOP-Katalog hinterlegten Operationen dürfen auch von Niedergelassenen durchgeführt und abgerechnet werden und müssen mit ihrer Kodierung folglich im Anhang 2 enthalten sein.
Weitere Informationen finden Sie in der KBV-PraxisNachricht.