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08.12.2023

Telefonische Krankschreibung dauerhaft möglich

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Weitere Informationen

KBV-PraxisNachricht


Vertragsärzt:innen haben nun dauerhaft die Möglichkeit, Patient:innen mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankzuschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 7. Dezember 2023 beschlossen.

Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese ist bei Patient:innen möglich, die der Praxis bekannt sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und die Abklärung nicht per Videosprechstunde möglich ist. Eine Krankschreibung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Ist der Patient danach weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen. 

Eine Folgebescheinigung nach telefonischer Anamnese dürfen Ärzt:innen ausstellen, wenn sie den Patienten zuvor persönlich in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt haben. Diese Regelung gilt analog zur Videosprechstunde. Auch dort soll das Fortbestehen der AU nur festgestellt werden, nachdem der Patient den Arzt zuvor unmittelbar persönlich konsultiert hat.

Kein Einlesen der eGK erforderlich
Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für das Ausstellen der telefonischen AU-Bescheinigung nicht erforderlich. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Der Patient muss sich am Telefon allerdings authentifizieren. Die Praxis kann dazu beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen.

Abrechnung
Abgerechnet werden kann die GOP 01435 - Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten. Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig. Für den Versand der AU-Bescheinigung an Patient:innen können Vertragsärzt:innen das Porto über die Kostenpauschale 40128 des EBM abrechnen.

Bescheinigung für Kinder
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dem GKV-Spitzenverband einen Vereinbarungsentwurf vorgelegt, wonach die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Formular 21) ebenfalls dauerhaft telefonisch möglich werden soll. Hierfür sollen die gleichen Maßstäbe gelten, wie sie nun in der AU-Richtlinie definiert wurden. Eine Rückmeldung des GKV-Spitzenverbands steht noch aus. Auch zum Porto für den Versand der Bescheinigung wird derzeit noch verhandelt.

Entscheidung trifft immer der Arzt
Patient:innen haben keinen Anspruch auf eine Krankschreibung nach telefonischer Anamnese. Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden nach telefonischer Konsultation krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. Kann der Arzt die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht ausreichend beurteilen, weist er den Patienten darauf hin, dass eine persönliche Untersuchung in der Praxis erforderlich ist.