Der Bewertungsausschuss (BA) hat die Abrechnungsausschlüsse im EBM bezüglich der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft angepasst.
Ab 1. Januar 2024 können demnach mehrere Leistungen nebeneinander berechnet werden, bei denen dies bisher ausgeschlossen ist.
Änderungen zum 1. Januar 2024
Im Behandlungsfall können neben den Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerenbetreuung und zur weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773) ab Januar die GOP 33042 (abdominelle Sonographie), die GOP 33043 (Uro-Genital-Sonographie), die GOP 33044 (Sonographie der weiblichen Genitalorgane, gegebenenfalls einschließlich Harnblase) und die GOP 33081 (Sonographie weiterer Organe oder Organteile) einmal berechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben.
Die entsprechenden Abrechnungsanmerkungen für die GOP 01770 bis 01773, sowie zur Vervollständigung auch für die GOP 01774 bis 01775, werden im Kapitel 33 im EBM ergänzt.