Die Vereinbarung zur europäischen Krankenversichertenkarte wird aufgrund veränderter EU-Vorgaben zum 1. Januar angepasst.
Die Vereinbarung regelt, welchen Leistungsanspruch Personen haben, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken. In der Regel sind dies Patient:innen, die eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC), eine Global Health Insurance Card (GHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen. Aufgrund des Austritts von Großbritannien und Nordirland aus der EU, erfolgte in diesem Punkt eine Überarbeitung.
Für Patient:innen aus Großbritannien und Nordirland, wurde zum 1. Januar 2024 die GHIC als Anspruchsnachweis vereinbart. Die angepasste Patientenerklärung stellt die KBV beim aktuellen PVS-Update zum 1.1.2024 in 21 Fremdsprachen bereit. Sie enthält einen neuen Abschnitt für die Bestätigung der Identitätsprüfung durch den Arzt bzw. Ärztin. Dieser ersetzt die Unterschrift und Stempelung der Kopie des Nationalen Anspruchsnachweises.
Desweiteren wurde festgelegt, dass beim Ausstellen einer AU-Bescheinigung keine elektronische Übermittlung an die Krankenkasse erfolgt. Ärzt:innen erstellen eine papiergebundene AU-Bescheinigung und händigen dem Patienten alle Ausfertigungen (Krankenkasse, Versicherter, Arbeitgeber) unterschrieben aus. Im Adressfeld steht die vom Patienten gewählte deutsche Krankenkasse.